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Delegierte Verordnung (EU) 2019/330 der Kommission vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden das "Rotterdamer Übereinkommen") um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Union genehmigt wurde.
(2) Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Durchführungsverordnungen erlassen' um den Stoffen Amitrol, Beta-Cypermethrin, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Iprodion, Linuron, Orthosulfamuron, Picoxystrobin und Triasulfuron keine Genehmigung zu erteilen bzw. diese nicht zu verlängern. Folglich sind diese Stoffe in der Union in der Verwendungskategorie "Pestizide" verboten und sollten daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(3) Die Kommission hat eine Durchführungsverordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassen, um die Genehmigung des Wirkstoffs Isoproturon nicht zu verlängern. Obwohl Isoproturon also gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die Bewertung für die Produktarten 7 und 10 benannt und gemeldet wurde und daher von den Mitgliedstaaten weiterhin zugelassen werden kann, bis ein Beschluss nach der genannten Verordnung getroffen wurde, bleibt es dabei, dass praktisch jegliche Verwendung des Stoffes als Pestizid verboten ist. Folglich ist er in der Union in der Verwendungskategorie "Pestizide" streng beschränkt und sollte daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(4) Der Wirkstoff Maneb wurde zuvor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Daraufhin wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt, aber die ergänzenden Unterlagen zur Unterstützung der Verlängerung wurden nicht eingereicht. Die Genehmigung ist daher ausgelaufen. Folglich ist Maneb in der Union in der Verwendungskategorie "Pestizide" verboten und sollte daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(5) Der Wirkstoff Fipronil wurde zuvor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Daraufhin wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt, aber die ergänzenden Unterlagen zur Unterstützung der Verlängerung wurden nicht eingereicht. Die Genehmigung ist daher ausgelaufen. Obwohl Fipronil also gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 genehmigt wurde, bleibt es dabei, dass praktisch jegliche Verwendung des Stoffes als Pestizid verboten ist. Folglich ist Fipronil in der Union in der Verwendungskategorie "Pestizide" streng beschränkt und sollte daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(6) Auf ihrer achten Tagung vom 24. April bis 5. Mai 2017 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Carbofuran, Trichlorfon und kurzkettige chlorierte Paraffine in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass diese Chemikalien nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegen. Diese Änderungen sollten folglich in die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden, indem Carbofuran, Trichlorfon und kurzkettige chlorierte Paraffine der Liste in Teil 3 hinzugefügt sowie Carbofuran und Trichlorfon aus der Liste in Teil 2 gestrichen und die entsprechenden Änderungen in Teil 1 vorgenommen werden.
(Stand: 11.03.2019)
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