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Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 27)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates im Namen der Gemeinschaft an der Aushandlung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel teilgenommen.
(2) Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Übereinkommen in Rotterdam am 11. September 1998 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
(3) Das Übereinkommen ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der internationalen Regulierung des Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien sowie Pestiziden mit dem Ziel, die Gesundheit und die Umwelt vor potenziellem Schaden zu bewahren und zu einer umweltgerechten Verwendung der Stoffe beizutragen.
(4) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(5) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist.
(6) Am 28. Januar 2003 wurde die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 3 angenommen.
(7) Die Gemeinschaft kann somit das Übereinkommen genehmigen
- beschliesst:
Das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss in Anhang A beigefügt.
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.
(2) Die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde befugte(n) Person(en) gibt (geben) gleichzeitig mit der Hinterlegung die in Anhang B dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung über die Zuständigkeit im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens ab.
2) Stellungnahme vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
Übersetzung | Anhang A |
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens | Anhang B |
"Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, und dass sie dem Sekretariat des Übereinkommens eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen.
Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung."
(Stand: 11.03.2019)
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