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Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 48 vom 20.02.2019 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für alle Mitgliedstaaten einheitliche Datenstrukturen und Formate für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung werden den Verwaltungsaufwand für Hersteller, die unionsweit oder in mehreren Mitgliedstaaten operieren, verringern.
(2) Zur Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten für die Registrierung und Berichterstattung angewandten Verfahren sollten alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, auch solche, die für den Vertrieb Fernkommunikationsmittel nutzen oder, soweit benannt, über Bevollmächtigte operieren, sowie sämtliche Register, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU einrichten, ein und dasselbe Registrierungs- und Berichtsformat verwenden.
(3) Das Registrierungs- und Berichtsformat sollte alle Schlüsselangaben vorgeben, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Anhang X der Richtlinie 2012/19/EU für die Registrierung von Herstellern und die Berichterstattung durch diese oder, soweit benannt, ihre Bevollmächtigten an das Register erforderlich sind. Es sollte auch die Möglichkeit begrenzter zusätzlicher Angaben vorsehen, die der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist und an den er Bericht erstattet, verlangen kann. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sollten solche zusätzlichen Angaben lediglich Einträge betreffen, die zuvor im Formular selbst als solche kenntlich gemacht wurden.
(4) Wenngleich jeder Hersteller oder, soweit benannt, jeder Bevollmächtigte gemäß Anhang X Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2012/19/EU die Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte angeben muss, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden, werden diese der Kommission mitzuteilenden Angaben in den Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Quellen erhoben. In diesem Punkt würde eine Vereinheitlichung der Berichtsformate den Verwaltungsaufwand für die Hersteller erhöhen und wäre mit Blick auf das Ziel der geltenden Durchführungsverordnung auch nicht notwendig.
(5) Der Geltungsbeginn der Vorschriften dieser Verordnung sollte so festgesetzt werden, dass für die Register und für die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigten alle erforderlichen praktischen Vorkehrungen getroffen werden können, und sollte mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfallen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Registrierungsformat
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Register gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU folgende Formate erstellt nutzen:
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.
Artikel 2 Format für die Berichterstattung an das Register eines Mitgliedstaats über Daten zu den in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hersteller oder, soweit gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2012/19/EU benannt, ihre Bevollmächtigten die Daten über die auf ihren Märkten in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in dem Format gemäß Anhang II an die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten Register übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
(Stand: 11.03.2019)
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