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Regelwerk, EU 2019, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

(ABl. L 53 vom 22.02.2019 S. 14;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1 *)



aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2023 gem. VO (EU) 2021/2115

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bildet den derzeitigen Rechtsrahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Darin ist eine Förderung von Gebieten vorgesehen, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt. Da die Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt, mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bis 2019 verlängert wurde und die Betriebsinhaber, die dann keine Förderung mehr erhalten, weniger Zeit für die Anpassung haben, sollten die degressiven Übergangszahlungen, die erst ab 2019 gezahlt werden, anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen. Die Höhe der Zahlungen sollte so festgesetzt werden, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen.

(2) Um die Mitgliedstaaten und Interessenträger dabei zu unterstützen, die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) rechtzeitig vorzubereiten, und um für einen reibungslosen Übergang zum nächsten Programmplanungszeitraum zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung für die künftige GAP im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission finanziert werden können.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bildet den derzeitigen Rechtsrahmen für Direktzahlungen. Die meisten der darin enthaltenen Bestimmungen können so lange gelten, wie die Verordnung in Kraft bleibt, andere Bestimmungen beziehen sich dagegen ausdrücklich auf die Kalenderjahre 2015 bis 2019, die unter den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 fallen. Bei einigen anderen Bestimmungen war eine Anwendung über das Kalenderjahr 2019 hinaus nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Juni 2018 hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung vorgelegt, durch die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ersetzt werden soll, allerdings erst ab dem 1. Januar 2021. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in einigen Punkten entsprechend angepasst werden, damit sie im Kalenderjahr 2020 problemlos angewandt werden kann.

(4) Die Verpflichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei den Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den über 150.000 EUR hinausgehenden Teilbetrag zu kürzen, gilt so lange, wie die genannte Verordnung in Kraft ist. Gemäß dem genannten Artikel müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen dieser Kürzungen jedoch lediglich für die Jahre 2015 bis 2019 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Jahr 2020 mitteilen.

(5) Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2020, das dem Haushaltsjahr 2021 entspricht, möglich sein.

(6) Als Folge der Änderung des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich des Kalenderjahrs 2020 sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, in denen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Wert der Zahlungsansprüche bei Schwankungen der jährlichen nationalen Obergrenze, die sich aus den Mitteilungen über die Anwendung der Flexibilität zwischen den Säulen ergeben, linear zu kürzen oder zu erhöhen, auf diesen Artikel Bezug genommen wird.

(7) Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013

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