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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/236 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Festlegung interner Vorschriften über die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission für die Zwecke der internen Sicherheit der EU-Organe

(ABl. L 37 vom 08.02.2019 S. 144)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission muss in einem sicheren und geschützten Umfeld arbeiten. Dafür benötigt sie einen kohärenten und integrierten Ansatz in Bezug auf ihre Sicherheit, der ein angemessenes Schutzniveau für Personen, Vermögenswerte und Informationen gewährleistet, die den ermittelten Risiken angemessen sind, und eine effiziente sowie zeitnahe Sicherheit gewährleistet. Die Kommission ist größeren Bedrohungen und Herausforderungen im Bereich der Sicherheit ausgesetzt, vor allem in Bezug auf Terrorismus, Cyberangriffe sowie politische und wirtschaftliche Spionage.

(2) Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über ihre Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, Maßnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 1, der die Verarbeitung mehrerer Kategorien personenbezogener Daten abdeckt. Diese Maßnahmen umfassen die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 5, Bedrohungsanalysen gemäß Artikel 12 und Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443. Im Rahmen ihres Mandats zur Durchführung von Untersuchungen sammelt die Kommission im Vorfeld, während oder nach einer Untersuchung oder Koordinierungstätigkeit Informationen, die für ihre Untersuchungstätigkeit relevant sind (einschließlich personenbezogener Daten aus unterschiedlichen Quellen wie Behörden oder von natürlichen Personen) und tauscht diese mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern sowie mit internationalen Organisationen aus.

(3) Bei den von der Kommission verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten handelt es sich beispielsweise um Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, Bedrohungsanalyse oder einer Sicherheitsuntersuchung betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Kommission zu verhindern. Die personenbezogenen Daten werden bei den für die Untersuchung zuständigen Dienststellen der Kommission bis zum Abschluss der Untersuchung aufbewahrt. Je nach Art der Untersuchung, d. h. bei mutmaßlichen Straftaten, Spionageabwehr oder Terrorismusbekämpfung, gelten für unterschiedliche Verarbeitungstätigkeiten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die den jeweiligen Fall betreffenden Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten, gelöscht 2.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission als für die Kontrolle zuständige Behörde verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten.

(5) Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443, insbesondere was Sicherheitsuntersuchungen betrifft, und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der anderen betroffenen Personen wirksam wahrnimmt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.

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(Stand: 11.03.2019)

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