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Regelwerk, EU 2019, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 33 vom 05.02.2019 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.

(2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU im Juli 2015 einen Antrag auf eine in Anhang III aufzunehmende Ausnahme für Kategorie 11 in Bezug auf den Einsatz von Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit gasförmigem oder Dieselkraftstoff betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten.

(4) Bleihaltige Lager und Lagerbuchsen sind notwendig für eine zufriedenstellende Zuverlässigkeit in Bezug auf Resistenz gegen Reibverschweißung, Anpassungs- und Einbettungsfähigkeit und Schmutzresistenz von großen Motoren und Motoren, die in schwierigen oder anspruchsvollen Umgebungen in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten eingesetzt werden, wie mobilen Luftkompressoren, mobilen Schweißgeräten oder Mobilkränen.

(5) Derzeit stehen keine bleifreien Alternativen zur Verfügung, die eine ausreichende Zuverlässigkeit in den Anwendungsbereichen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten bieten würden.

(6) Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab. Die Ausnahme für den Einsatz von Blei in Lagern und Lagerbuchsen gewisser mit gasförmigem oder Dieselkraftstoff betriebener Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten sollte daher gewährt werden, indem ein neuer Eintrag 42 in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen wird. Um zu vermeiden, dass sich die Geltungsbereiche von Ausnahmen innerhalb von Anhang III überschneiden, und um für Rechtsklarheit zu sorgen, sollte aufgenommen werden, dass die unter die Ausnahme 6c des Anhangs III fallenden Verwendungen aus dem neuen Eintrag 42 des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen sind.

(7) Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, sollte die Ausnahme für Kategorie 11 des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU für eine maximale Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2019 - d. h. dem Zeitpunkt, an dem die Kategorie 11 in den Geltungsbereich des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU fällt -, gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(8) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

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(Stand: 11.03.2019)

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