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Delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 33 vom 05.02.2019 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.
(2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 7c. II der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus.
(4) Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde.
(5) Diskrete Keramikkondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber können elektrische Ladung speichern und abgeben (elektrostatische Kapazität) und werden in die Hochspannungsstromkreise einer Vielfalt von Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut. Sie werden in allen Arten von Märkten und Verwendungen eingesetzt, zum Beispiel sozialen Infrastruktursystemen, Automatisierung in der Industrie, Exploration von Erdöl und Mineralien, Stromumrichtung, Starkstromversorgung, Telekommunikation und medizinischen Geräten.
(6) Durch das Blei in der dielektrischen Keramik soll Folgendes erreicht werden: hohe Dielektrizitätskonstante bei hoher Betriebsspannung; hohe Energiespeicherkapazität (auch bei hohen Temperaturen); geringer Leckstrom bei hoher Spannung und hohen Temperaturen; geringer Verlust bei hoher Stromstärke und Frequenz sowie bei hohen Temperaturen.
(7) Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für bestimmte Keramikkondensatoren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Die Ausnahme für den Einsatz von Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber sollte daher erneuert werden. Der Klarheit wegen sollte Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU dahingehend ergänzt werden, dass unter die Einträge 7c. I und 7c. IV fallende Verwendungen aus dem Eintrag 7c. II ausgeschlossen sind.
(8) Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(9) Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.
(10) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(Stand: 11.03.2019)
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