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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/165 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Festlegung interner Vorschriften über die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Datenschutzrechte der betroffenen Personen durch die Kommission im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren

(ABl. L 32 vom 04.02.2019 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission führt auf der Grundlage von Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union 1 und gemäß Anhang IX des genannten Beschlusses sowie gemäß dem Beschluss C (2004) 1588 der Kommission 2 Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren durch. Diese Aufgaben fallen in erster Linie in die Zuständigkeit des Untersuchungs- und Disziplinaramtes der Kommission ("IDOC"), einer Direktion, die der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit angegliedert ist. Disziplinarverfahren können Untersuchungen umfassen, die vom Disziplinarrat der Kommission gemäß Artikel 17 Anhang IX des Statuts durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen dieser Tätigkeiten erheben und verarbeiten die zuständigen Kommissionsdienststellen relevante Informationen. Diese Informationen umfassen auch personenbezogene Daten, insbesondere Identifikations-, Kontakt- und Verhaltensdaten. Die zuständigen Dienststellen der Kommission übermitteln den anderen Dienststellen der Kommission personenbezogene Daten, von denen sie hierfür Kenntnis haben müssen.

(3) Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten physischen und elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Nach der Verarbeitung werden die Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Kommission gespeichert 3.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig muss die Kommission die strengen Regeln der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses beachten und die Achtung der Verfahrensrechte von Betroffenen und Zeugen gewährleisten, insbesondere die Unschuldsvermutung des Betroffenen.

(5) Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.

(6) Dies könnte insbesondere bei der Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die betroffene Person zu Beginn einer Verwaltungsuntersuchung der Fall sein. Die Bereitstellung dieser Informationen könnte die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen, die Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, z.B. weil die betroffene Person Beweise vernichten könnte, bevor sie von der Kommission geprüft werden, oder potenzielle Zeugen in Frage stellen könnte, bevor sie selbst angehört werden. Ebenso könnte ein Zugang zu personenbezogenen Daten während der Phasen des Verfahrens, in dem die betroffene Person keinen Zugang zu den Akten hat, wie z.B. bei der vorläufigen Beurteilung oder der Verwaltungsuntersuchung, Informationen offenlegen, die sich negativ auf die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung auswirken könnten. In beiden Fällen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Person zu beschränken, um eine Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsfunktion im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt zu gewährleisten, wenn ein wichtiges Ziel von allgemeinem öffentlichen Interesse der Union auf dem Spiel steht, nämlich sicherzustellen, dass die Bediensteten der Kommission sich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen halten und sich ethisch gerecht verhalten.

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(Stand: 11.03.2019)

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