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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/161 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 821)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 31 vom 01.02.2019 S. 77)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/122 5 der Kommission geändert.
(2) Das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren ist durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt, wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie aus dem wissenschaftlichen Bericht der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 6 hervorgeht.
(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/122 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Rumänien aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.
(4) Im Januar 2019 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Kreisen Arad und in Rumänien außerhalb der Gebiete festgestellt, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Rumänien, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.
(5) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Rumänien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 11.03.2019)
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