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Regelwerk, EU 2019, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 31 vom 01.02.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 3, enthält in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 3. Februar 2017 Gegenstand des Prüfprogramms für Biozidprodukte enthaltene alte Wirkstoffe waren.

(2) Die Identitäten bestimmter in Anhang II aufgeführter Wirkstoffe, die in situ erzeugt werden können, wurden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 neu definiert, um die Angaben zu den derzeit im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aufgeführten Wirkstoffen und deren Ausgangsstoffen zu präzisieren.

(3) Jede Person mit entsprechendem Interesse kann eine Kombination eines Wirkstoffs und seiner Ausgangsstoffe notifizieren, die noch nicht durch die neue Identität abgedeckt werden. Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b notifiziert wurden und für die die Europäische Chemikalienagentur festgestellt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 stehen, sollten gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung in Anhang II jener Verordnung aufgenommen werden.

(4) Nach Eingang der Erklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 hat die Agentur eine Aufforderung veröffentlicht, um interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, Notifizierungen für Wirkstoffe der Produktart 19 einzureichen, auf die die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 4 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel angewandt worden war. Die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 notifiziert wurden und für die die Agentur festgestellt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 stehen, sollten gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung in Anhang II jener Verordnung aufgenommen werden.

(5) Es sollte festgelegt werden, welche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als bewertende zuständige Behörden für die betreffenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgenommen werden sollen.

(6) Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die nach dem 3. Februar 2017 ein Beschluss zur Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung erlassen wurde, sollten nicht mehr in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt werden.

(7) Um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart vorgelegt werden, die am Tag des Erlasses der vorliegenden Verordnung Teil des Programms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2018

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU)

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(Stand: 11.03.2019)

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