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Regelwerk, EU 2017, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält in Anhang II eine erschöpfende Liste der Kombinationen von alten Wirkstoffen und Produktart, die am 4. August 2014 Teil des Prüfprogramms für alte biozide Wirkstoffe waren.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 konnte jede beliebige Person innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung eine Notifizierung für eine in Anhang II Teil 2 der genannten Verordnung enthaltene Kombination von Stoff und Produktart vorlegen. Mit Verstreichen der Frist sind Anhang II Teil 2 und Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung hinfällig geworden und es wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission 3 über die Nichtgenehmigung dieser Kombinationen von Stoff und Produktart erlassen.

(3) Kombinationen von Stoff und Produktart, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 notifiziert wurden und im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 stehen, sollten in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen und aus Teil 2 des genannten Anhangs gestrichen werden.

(4) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde eine Aufforderung veröffentlicht, der zufolge jede beliebige Person mit einem Interesse die entsprechende(n) Kombination(en) von Wirkstoff und Produktart notifizieren konnte. Eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 bezüglich Dialuminiumchlorid Pentahydroxid zur Verwendung in Produktart 2 erfolgte vor Ende der Frist und entsprach den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014. Demzufolge muss diese Kombination von Stoff und Produktart in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(5) Die bewertende zuständige Behörde sollte gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart benannt werden.

(6) Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die seit dem 4. August 2014 ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung erlassen wurde, sind nicht länger Teil des Prüfprogramms; auf sie sollte daher nicht länger in Anhang II Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 Bezug genommen werden.

(7) Die Kombinationen von Stoff und Produktart, die in Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt sind und die nicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Prüfverordnung notifiziert wurden, sollten aus Teil 2 des genannten Anhangs gestrichen werden. Teil 2 des genannten Anhangs wird daher gegenstandslos und sollte gestrichen werden.

(8) Demzufolge sollte Anhang II Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 zu Anhang II werden, da es sich hierbei um den einzig verbleibenden Teil von Anhang II handelt; auch müssen Bezugnahmen auf Artikel 14 Absatz 3 und Anhang II Teil 1 gestrichen werden.

(9) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Notifizierungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 5 werden der Agentur über das Register vorgelegt."

b) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

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