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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission vom 4. November 2016 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 300 vom 08.11.2016 S. 14)
Anm. d. Red.: s. Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung von Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält eine Liste von Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 4. August 2014 nicht betrieben wurde und für die gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung jede beliebige Person innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung ihr Interesse zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für eine oder mehrere dieser Kombinationen von Stoff und Produktart notifizieren konnte.
(2) Für einige Kombinationen von Stoff und Produktart wurde kein Interesse erklärt; in anderen Fällen, in denen eine Interessenerklärung übermittelt worden war, wurde die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt.
(3) Im Einklang mit Artikel 20 der genannten Verordnung sollten diese Kombinationen von Stoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. November 2016
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).
Anhang |
Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart:
Nummer des Eintrags in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 | Bezeichnung des Stoffs | Berichterstattender Mitgliedstaat | EG-Nummer | CAS-Nummer | Produktart(en) |
1021 | 1,3-Dichlor-5,5-dimethylhydantoin (wie durch Eintrag 152 neudefiniert) | NL | 204-258-7 | 118-52-5 | 11 |
166 | Cetalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948) | IT | 204-526-3 | 122-18-9 | 1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12 |
167 | Benzyldimethyl(octadecyl)ammoniumchlorid (siehe Eintrag 948) | IT | 204-527-9 | 122-19-0 | 1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12 |
213 | Benzododeciniumchlorid (siehe Eintrag 948) | IT | 205-351-5 | 139-07-1 | 1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12 |
214 | Miristalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948) | IT | 205-352-0 | 139-08-2 | 1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12 |
331 | Didecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 949) | IT | 219-234-1 | 2390-68-3 | 1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12 |
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(Stand: 11.03.2019)
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