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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/142 der Kommission vom 29. Januar 2019 über die Anerkennung des Systems "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 26 vom 30.01.2019 S. 10
aufgehoben)


Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Artikeln 7b und 7c und in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und in Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

(3) Am 15. November 2018 wurde bei der Kommission die Anerkennung beantragt, dass das System "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Anschrift des Systems lautet: 16305 Swingley Ridge Road, Suite 200 Chesterfield, MO 63017, Vereinigte Staaten von Amerika. Es umfasst in den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugte Sojabohnen und die Produktkette von den Erzeugern der Sojabohnen bis hin zum Ort der Ausfuhr.

(4) Bei der Prüfung des Systems "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen widerspiegelt und ein Massenbilanzsystem nutzt, das Artikel 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(5) Die Prüfung des Systems "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit dem System "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" (im Folgenden das "System"), dessen Anerkennung am 15. November 2018 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den in dem System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System umfasst genaue Daten für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der auf das Jahr umgerechneten Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e l ) gemäß Anhang IV Teil C Nummer 1 der Richtlinie 98/70/EG und Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie 2009/28/EG, für die es somit den Nachweis erbringt, dass sie null betragen.

Artikel 2

Werden an dem System, dessen Anerkennung am 15. November 2018 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden.

Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem aufgrund folgender Umstände widerrufen:

  1. wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass mit dem System Aspekte nicht umgesetzt werden, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt;
  2. wenn der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden;
  3. wenn es versäumt wurde, in dem System Standards für eine unabhängige Überprüfung umzusetzen, die gemäß Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems durchzuführen, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zum 30. Juni 2021.

Brüssel, den 29. Januar 2019

1) ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

2) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

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