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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/121 der Kommission vom 24. Januar 2019 über eine von Deutschland nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffene Maßnahme zur Untersagung der Bereitstellung der von Haas Automation Europe N.V. hergestellten CNC-Bearbeitungsmaschine (Modelle UMC 750 SS und UMC750) auf dem Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 307)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 24 vom 28.01.2019 S. 29)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Oktober 2017 informierte Deutschland die Kommission über eine am 12. September 2017 ergriffene Schutzmaßnahme, mit der untersagt wurde, CNC-Bearbeitungsmaschinen der Modelle UMC 750 SS und UMC750 (im Folgenden "CNC-Bearbeitungsmaschinen"), die von Haas Automation Europe N.V., Mercuriusstraat 28, 1930 Zaventem, Belgien, (im Folgenden "Hersteller") hergestellt werden, auf dem Markt bereitzustellen.

(2) Deutschland ergriff diese Maßnahme, weil seiner Auffassung nach die CNC-Bearbeitungsmaschinen die in Anhang I Abschnitt 1.5.13 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllten. Nach der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderung 1.5.13 für die Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen muss eine Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens, des Verschluckens, des Kontaktes mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringens von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen durch die Haut vermieden werden kann. Diesbezüglich gab Deutschland an, dass die CNC-Bearbeitungsmaschinen Kühlschmierstoffdämpfe emittierten, eine Absaugung sei jedoch nicht vorgesehen.

(3) Nach Erhalt der Mitteilung Deutschlands über die verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Die Kommission sandte am 24. April 2018 ein Schreiben an den Hersteller. In seiner Antwort vom 27. April 2018 teilte der Hersteller der Kommission mit, dass die Waren freiwillig nicht mehr auf dem deutschen Markt bereitgestellt würden und dass der Hersteller den Fall mit den deutschen Behörden offiziell abgeschlossen habe.

(4) Die Untersuchung der von Deutschland vorgebrachten Begründung der Schutzmaßnahme, der verfügbaren Unterlagen und der Anmerkungen des Herstellers ergab, dass die CNC-Bearbeitungsmaschinen die in Anhang I Abschnitt 1.5.13 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllen. Durch diesen Mangel kann die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährdet werden.

(5) Daher sollte die von Deutschland ergriffene Schutzmaßnahme als gerechtfertigt angesehen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Deutschland ergriffene Schutzmaßnahme, mit der untersagt wurde, CNC-Bearbeitungsmaschinen der Modelle UMC 750 SS und UMC750, die von Haas Automation Europe N.V., Mercuriusstraat 28, 1930 Zaventem, Belgien, hergestellt werden, auf dem Markt bereitzustellen, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2019

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

ENDE

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