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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/92 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordn ung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Nach dem Tod einer benannten Person stellt der Rat fest, dass der Eintrag dieser Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen werden sollte.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2019.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person wird von der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen:

"150. Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON"


ENDE

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