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Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 15 vom 17.01.2019 S. 22)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken gebaut sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können.
(2) Bestimmte derzeit auf dem Markt verfügbare Gegenstände, die für Alarm-, Signal- oder Rettungszwecke gebaut sind, können leicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Feuerwaffen umgebaut werden. Damit Gegenstände als Alarm- bzw. Signalwaffe im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten und den dort für Feuerwaffen vorgesehenen Kontrollen entgehen, sollten sie so beschaffen sein, dass sie weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden können noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden können, dass sie Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießen.
(3) Die in Erwägungsgrund 2 beschriebenen Vorgaben sollten Teil eines Pakets technischer Spezifikationen sein, durch die in ihrer Gesamtheit sichergestellt wird, dass ein Gegenstand nicht so umgebaut werden kann, dass er Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt. Da für den Umbau solcher Objekte zu Feuerwaffen insbesondere der Lauf von entscheidender Bedeutung ist, sollte dieser so beschaffen sein, dass er nicht entfernt oder verändert werden kann, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird. Zudem sollten im Lauf nichtentfernbare Barrieren vorhanden sein, und das Patronenlager und der Lauf sollten gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen sein, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann.
(4) Um sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen für die große Vielfalt der bestehenden Schreckschuss- und Signalwaffen geeignet sind, sollten die mit dieser Richtlinie festgelegten Spezifikationen den allgemein anerkannten internationalen Normen und Angaben für Patronen und Patronenlager von Schreckschuss- und Signalwaffen Rechnung tragen, insbesondere der Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen.
(5) Um zu verhindern, dass Schreckschuss- und Signalwaffen einfach zu Feuerwaffen umgebaut werden können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in der Union hergestellten oder in die Union eingeführten Waffen einer Kontrolle unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie den in dieser Richtlinie festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Kontrolliert werden könnten z.B. unterschiedliche Modelle oder typen von Objekten, einzelne Objekte oder beides.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, einander auf Anfrage Informationen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Kontrollen in Bezug auf Schreckschuss- und Signalwaffen zu übermitteln. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, mindestens eine nationale Kontaktstelle zu benennen, die Informationen an andere Mitgliedstaaten übermitteln kann.
(7) Zur Vereinfachung der Kontrolle von Schreckschuss- und Signalwaffen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Durchführung dieser Kontrollen zusammenzuarbeiten.
(8) Diese Richtlinie lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.
(9) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 2 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 13b Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Technische Spezifikationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nur dann nicht als Feuerwaffen im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten, wenn sie jederzeit den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten technischen Spezifikationen genügen müssen.
Artikel 2 Kontrolle der Einhaltung der technischen Spezifikationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter Artikel 1
(Stand: 11.03.2019)
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