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Regelwerk, EU 2019, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 17.01.2019 S. 18, ber. L 75 S. 137 A;
RL (EU) 2024/325 - ABl. L 2024/325 vom 22.01.2024 Inkrafttreten Art. 2)



Änd.Titel 24

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Feuerwaffe und jeder wesentliche Bestandteil, der entweder als Teil einer Feuerwaffe oder als Einzelteil in Verkehr gebracht wird, mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird. In Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist festgelegt, welche Angaben in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern und ihren freien Verkehr zu erleichtern. Wesentliche Bestandteile von sehr geringer Größe müssen zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet werden. Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines Waffenregisters, in dem alle Angaben zu den Feuerwaffen erfasst werden, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen und ihrer wesentlichen Bestandteile notwendig sind, sowie Angaben zu etwaigen Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, auch Angaben zu der Stelle, die einen wesentlichen Bestandteil ausgetauscht oder verändert hat.

(2) Bei einer Überführung aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung muss die Identität der überführenden Stelle Teil der Kennzeichnung sein. Sofern die Identität nicht bereits im Rahmen einer bestehenden Kennzeichnung ersichtlich ist, muss sie bei der Überführung in eine zivile Verwendung hinzugefügt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen. Angesichts der derzeitigen Marktpraxis für die Verpackung von Munition und des derzeitigen Standes der Technik ist es zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, technische Spezifikationen für eine derartige Kennzeichnung festzulegen. Diese Richtlinie sollte daher nur für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gelten (einschließlich sehr kleiner wesentlicher Bestandteile).

(4) Eine angemessene Schriftgröße der Kennzeichnungen ist von entscheidender Bedeutung, um das Ziel zu erreichen, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen sollten daher eine Mindestschriftgröße vorgeben, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schriftgröße für die entsprechenden Kennzeichnungen in ihrem nationalen Recht zu übernehmen haben.

(5) Unter Berücksichtigung der Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (ISACS) der Vereinten Nationen über die Kennzeichnung und Erfassung sollte bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischen Materialien, die die Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung gefährden könnten (z.B. Rahmen oder Gehäuse aus bestimmten Polymerkategorien), die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht werden, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, andere technische Methoden zuzulassen, etwa Lasergravuren von ausreichender Tiefe, die ein gleichwertiges Maß an Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung von Rahmen und Gehäusen aus nichtmetallischen Materialien gewährleisten.

(6) Um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen in den Waffenregistern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nur lateinische, kyrillische oder griechische Schriftzeichen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteile vorschreiben dürfen. Entsprechend sollte nur das arabische oder das römische Zahlensystem für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen verwendet werden dürfen, je nach Präferenz der einzelnen Mitgliedstaaten.

(7) Diese Richtlinie lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.

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(Stand: 23.01.2024)

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