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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem

(ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 46 A;
VO (EU) 2023/1607 - ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 14 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben b, c und e, Artikel 110 Absatz 2, Artikel 111, Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 123,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor. Mit den Abschnitten 2 und 3 wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission 4 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 5 aufgehoben wird.

(2) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angabe im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

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