umwelt-online: Verordnung (EU) 2018/2069 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (3)

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KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
ex 5004 00 10 10 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, roh, abgekocht oder gebleicht, ganz aus Seide 0 % - 31.12.2021
* ex 5005 00 10

ex 5005 00 90

10

10

Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0 % - 31.12.2023
* 5208 11 10 Verbandmull 5.2 % - 31.12.2023
ex 5311 00 90 10 Gewebe aus Papiergarnen in Leinwandbindung, auf eine Unterlage aus Seidenpapier geklebt
  • mit einem Gewicht von 230 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 g/m2 und
  • in Rechtecken mit einer Seitenlänge von 40 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 cm
0 % - 31.12.2022
* ex 5311 00 90 20 Sisaltuch in Rollen mit
  • einer Länge von 20 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 m und
  • einer Breite von höchstens 2,5 m

zur Verwendung bei der Herstellung von Küchenartikeln aus nichtrostendem Stahl 2

0 % - 31.12.2023
ex 5402 47 00 20 Bikomponenten-Monofilamentgarn von nicht mehr als 30 dtex, bestehend aus:
  • einem Innenteil aus Poly(ethylenterephthalat) und
  • einer äußeren Umhüllung aus copolymerisiertem Poly(ethylenterephthalat) und Poly(ethylenisophthalat),

zur Verwendung zum Herstellen von Filtergewebe 2

0 % - 31.12.2020
* ex 5402 49 00 30 Garne aus einem Copolymer aus Glykol- und Milchsäure, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln 2 0 % - 31.12.2023
* ex 5402 49 00 50 Garne aus Poly(vinylalkohol), nicht texturiert 0 % - 31.12.2023
* ex 5402 49 00 70 Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, mit einem Gehalt an Acrylnitril von 85 GHT oder mehr, in Form von Endlosfasertauen (Dochten) bestehend aus 1.000 Filamenten oder mehr, jedoch nicht mehr als 25.000 Filamenten, mit einem Gewicht von 0,12 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 g je Meter und einer Länge von 100 m oder mehr, zum Herstellen von Kohlenstofffasern 2 0 % m 31.12.2023
ex 5403 39 00 10 Biologisch abbaubares (Norm EN 14995) Monofilament von nicht mehr als 33 dtex, mit einem Gehalt an Polylactid (PLA) von 98 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Filtergewebe für die Lebensmittelindustrie 2 0 % - 31.12.2020
* ex 5404 19 00 50 Monofile aus Polyester oder Poly(ethylenterephthalat), mit einem Durchmesser von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Reißverschlüssen 2 0 % - 31.12.2023
* ex 5404 90 90 20 Streifen aus Polyimid 0 % - 31.12.2023
ex 5407 10 00 10 Gewebe mit Kettfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6 und Schussfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6, Polyurethan und einem Copolymer aus Terephthalsäure,p-Phenylendiamin und 3,4'-Oxybis(phenylenamin) 0 % - 31.12.2022
* ex 5503 11 00

ex 5601 30 00

10

40

Synthetische Spinnfasern aus einem Copolymer aus Terephthalsäure,p-Phenylendiamin und 3,4'-Oxybis(phenylenamin), mit einer Länge von nicht mehr als 7 mm 0 % - 31.12.2023
* ex 5503 90 00

ex 5506 90 00

ex 5601 30 00

20

10

10

Fasern aus Poly(vinylalkohol), auch acetalisiert 0 % - 31.12.2023
ex 5503 90 00 30 Trilobale Poly(thio-1,4-phenylen) Spinnfasern 0 % - 31.12.2019
* ex 5603 11 10

ex 5603 11 90

ex 5603 12 10

ex 5603 12 90

ex 5603 91 10

ex 5603 91 90

ex 5603 92 10

ex 5603 92 90

10

10

10

10

10

10

10

10

Vliesstoffe aus Poly(vinylalkohol), als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit:
  • einer Dicke von 200 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 μm und
  • einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 g/m2
0 % m2

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(Stand: 05.04.2021)

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