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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/2069 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 331 vom 28.12.2018 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 die autonomen Zollsätze für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) 87 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig auszusetzen.

(3) Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 26 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(4) Bei bestimmten Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, sollte die Einreihung der unter die Aussetzungen fallenden Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) geändert werden.

(5) Im Interesse der Union ist es zudem erforderlich, für 720 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, die Frist für die verbindliche Überprüfung zu ändern, um die zollfreie Einfuhr dieser Waren auch noch nach diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Die Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren wurden überprüft, und für ihre nächste verbindliche Überprüfung sollten daher neue Termine festgelegt werden.

(6) Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 13 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher gestrichen werden. Außerdem können gemäß der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 2 (im Folgenden "Kommissionsmitteilung") Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente, bei denen der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15.000 EUR jährlich geschätzt wird, aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die verbindliche Überprüfung der bestehenden Aussetzungen hat ergeben, dass die Einfuhr von 197 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, diesen Schwellenwert nicht erreicht. Diese Aussetzungen sollten daher gestrichen werden.

(7) Im Interesse der Klarheit und angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ersetzt werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Um jede Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Kommissionsmitteilung festgelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2019 gelten. Daher sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018

1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 201).

2) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang


KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

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