Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1970 der Kommission vom 11. Dezember 2018 zur Änderung und Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8240)

(ABl. Nr. L 316 vom 13.12.2018 S. 19)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil a Abschnitt I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie für besondere Anforderungen betreffend die Einfuhr in die Union von Holz aus Esche (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada zu gewähren.

(2) Der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2180 der Kommission 3 verlängerte Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 läuft am 31. Dezember 2018 aus. Angesichts der bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412 gesammelten Erfahrungen und auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen einer von der Kommission im Juni 2018 in Kanada durchgeführten Prüfung zusammengetragen wurden, sollten die Anforderungen des genannten Beschlusses weiterhin gelten.

(3) Deshalb sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden, damit er auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen überprüft wird.

(4) Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen einer von der Kommission im Juni 2018 in Kanada durchgeführten Prüfung zusammengetragen wurden, und der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Kanadas gelieferten Informationen sollten spezifische Bedingungen für die Prüfung der Aufzeichnungen und Verfahren sowie für die Kennzeichnung, die Vorversandinspektionen und die Überwachung zugelassener Sägewerke festgelegt werden.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird;".

2. In Artikel 5 wird "31. Dezember 2018" durch "30. Juni 2020" ersetzt.

3. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Absatz angefügt:

"Werden diese Prüfungen von einer von der CFIa zugelassenen Agentur durchgeführt, so wird deren Arbeit von der CFIa halbjährlich geprüft. Diese halbjährlichen Prüfungen umfassen die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in zugelassenen Einrichtungen;"

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"Das für die Union bestimmte spezifizierte Holz muss von der CFIa oder einer von der CFIa zugelassenen Agentur untersucht werden, um sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden."

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2018

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission vom 17. März 2016 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde (ABl. L 74 vom 19.03.2016 S. 41).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2180 der Kommission vom 16. November 2017 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion