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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 315 vom 12.12.2018 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "das Amt") wurde durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 1 als Dienststelle der Kommission errichtet. Das Amt führt Untersuchungen in völliger Unabhängigkeit durch.

(2) Das Amt führt Verwaltungsuntersuchungen zum Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 durch. Zu diesem Zweck übt es die der Kommission durch die einschlägigen Rechtsakte der Union übertragenen Untersuchungsbefugnisse in den Mitgliedstaaten beziehungsweise nach Maßgabe der geltenden Kooperations- und Amtshilfeabkommen und sonstigen Rechtsinstrumente in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

(3) Das Amt führt zudem Verwaltungsuntersuchungen in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durch, die durch die Verträge oder auf Grundlage der Verträge geschaffen wurden. Im Rahmen seines Mandats zur Durchführung von Untersuchungen sammelt das Amt im Vorfeld, während oder nach einer Untersuchung oder Koordinierungstätigkeit Informationen, die für seine Untersuchungstätigkeit relevant sind (und auch personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Quellen wie Behörden, Privatunternehmen oder natürliche Personen einschließen) und tauscht diese mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern und mit internationalen Organisationen aus.

(4) Im Rahmen seiner Tätigkeiten verarbeitet das Amt verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Kenndaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten in Bezug auf die Beteiligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person an dem jeweiligen Fall. Dabei handelt das (durch seinen Generaldirektor vertretene) Amt als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Die personenbezogenen Daten werden in einer gesicherten elektronischen Umgebung gespeichert, sodass sowohl jedweder unbefugte Zugang als auch jedwede Datenübermittlung an Personen, die von den Dateien keine Kenntnis haben müssen, verhindert wird. Nach Einstellung einer Untersuchung oder nach dem auf Beschluss des Generaldirektors erfolgten Abschluss einer Untersuchung oder eines Koordinierungsfalls werden alle verarbeiteten personenbezogenen Daten fünfzehn Jahre gespeichert. Nach diesem Zeitraum werden alle fallbezogenen Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten in das historische Archiv übertragen.

(5) Das Amt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags und in den sich auf diese Artikel gründenden Rechtsvorschriften anerkannt werden. Ferner ist das Amt verpflichtet, die strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses einzuhalten, die in Artikel 10 der Verordnung Regulation (EU, Euratom) Nr. 883/2013 verankert wurden, und die Achtung der in Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrensrechte sicherzustellen, darunter insbesondere das Recht der von der Untersuchung betroffenen Personen auf die Wahrung der Unschuldsvermutung.

(6) Durch die gesicherte elektronische Umgebung, in der personenbezogene Daten gespeichert werden, sowie durch die in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Verfahrensgarantien und strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses ist ein hoher Schutz gegen etwaige Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen sichergestellt.

(7) Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die für die Untersuchungen, für die Vertraulichkeit des Informationsaustausches mit anderen zuständigen Behörden und im Hinblick auf die vollständige Wahrung der Grundrechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen gelten. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 dieser Verordnung vor, dass das Amt die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4

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(Stand: 11.03.2019)

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