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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1961 der Kommission vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen interner Audittätigkeiten

(ABl. Nr. L 315 vom 12.12.2018 S. 35)



Die Europäische Kommission -  

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 richtet jedes Unionsorgan das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. In der Kommission ist der am 11. April 2000 gegründete Interne Auditdienst (der "Dienst") für interne Audittätigkeiten zuständig. Auch in den dezentralen Agenturen der Union sowie sonstigen unabhängigen Einrichtungen, die Beiträge aus dem Unionshaushalt erhalten, übt der Dienst interne Prüfungstätigkeiten aus.

(2) Der Dienst führt die internen Audittätigkeiten gemäß Artikel 117 bis 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie gemäß seiner Charta durch 2. Zu diesem Zweck genießt der Dienst völlige Unabhängigkeit und hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Durchführung der internen Audittätigkeiten erforderlichen Informationen aller Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Unionsorgans.

(3) Der Dienst berät andere Kommissionsdienststellen, Exekutivagenturen sowie sonstige unabhängige Einrichtungen, die Beiträge aus dem Unionshaushalt erhalten, über den Umgang mit Risiken, d.h. über alle Ereignisse oder Probleme, die ein- bzw. auftreten können und sich nachteilig auf das Erreichen der politischen, strategischen oder operativen Ziele der Kommission auswirken können, indem er im Einklang mit Artikel 117 bis 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Folglich stellen die internen Audittätigkeiten des Dienstes in der Regel nicht auf natürliche Personen als solche ab. Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden bei den Tätigkeiten des Dienstes jedoch zwangsläufig verarbeitet. Die internen Audittätigkeiten des Dienstes umfassen u.a. die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme, die Beurteilung der Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik, Programme und Maßnahmen sowie die Beurteilung der Effizienz der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden. Damit tragen sie zur Wahrung eines wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses der Union und der Mitgliedstaaten bei. Der Dienst ist für alle seine Verarbeitungsprozesse nach Artikel 118 und 119 Absatz 2 der Haushaltsordnung verantwortlich.

(4) Die in der Kommission und ihren Exekutivagenturen sowie in den dezentralen Agenturen der Union und sonstigen unabhängigen Einrichtungen durchgeführten internen Audittätigkeiten unterscheiden sich in ihrer Form und ihrem Inhalt von Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit (darunter Risikobewertungen) sowie Beratungsaufträgen bis hin zu Überprüfungen mit begrenztem Umfang und Folgemaßnahmen.

(5) Nach seiner am 21. November 2018 (C(2018)7707) aktualisierten Charta ist der Auditbegleitausschuss ein Beratungsgremium, 4 das die Kommission bei der Erfüllung ihrer in den Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten verankerten Verpflichtungen [Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046] unterstützt, indem er die Unabhängigkeit des IAS sicherstellt, die Qualität der internen Audittätigkeiten kontrolliert und dafür sorgt, dass die Kommissionsdienststellen den Auditempfehlungen ordnungsgemäß Rechnung tragen und sich diese in angemessenen Folgemaßnahmen niederschlagen. Auf diese Weise trägt der Auditbegleitausschuss insgesamt zur weiteren Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Kommission bei der Verwirklichung ihrer Ziele bei und erleichtert die Aufsicht des Kollegiums über die Steuerung, das Risikomanagement und die internen Kontrollmaßnahmen der Kommission. Der Auditbegleitausschuss ist verantwortlich für alle seine Verarbeitungsprozesse nach Artikel 123 der Haushaltsordnung.

(6) Für die Zwecke ihrer Tätigkeiten nach Artikel 118 und 119

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(Stand: 11.03.2019)

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