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Regelwerk, EU 2018, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8253)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 315 vom 12.12.2018 S. 29)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Dezember 2013 setzte Schweden die Kommission von seinem Beschluss vom 30. August 2013 in Kenntnis, eine Schutzmaßnahme zu ergreifen, um das Inverkehrbringen einer Pinaufstellmaschine des Typs Brunswick GSX (im Folgenden "Pinaufstellmaschine") und des dazugehörigen Zubehörsatzes "Fortgeschrittene trennende Schutzeinrichtungen - Advanced Guards" (im Folgenden "Zubehörsatz") zu verbieten und solche Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen. Beide Produkte wurden von Brunswick Bowling &Billards (im Folgenden "Hersteller") hergestellt.

(2) Was die Rücknahme vom Markt betrifft, hat Schweden dem Hersteller die Möglichkeit angeboten, entweder die Mängel, die das Arbeitsumfeld des Bedieners betreffen, zu beheben, die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz vom Markt zurückzuziehen und sie mit gleichen oder gleichwertigen, technisch einwandfreien Produkten zu ersetzen, oder die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz vom Markt zu nehmen und dem Eigentümer dafür Ersatz zu leisten.

(3) Die von Schweden als Hintergrund dieser Schutzmaßnahme vorgebrachte Begründung bestand darin, dass die Pinaufstellmaschine und der Zubehörsatz bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegte wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllte sowie darin, dass einige harmonisierte Normen nicht ordnungsgemäß angewandt würden.

(4) Nach Erhalt der Mitteilung Schwedens über die verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Die Kommission übermittelte dem Hersteller am 11. April 2014 ein Schreiben, und der Hersteller übermittelte seine Anmerkungen am 24. Juni 2014. Am 24. September 2014 und am 24. Mai 2016 traf die Kommission mit Vertretern des Herstellers zusammen. Der Hersteller übermittelte der Kommission am 6. Dezember 2016 zusätzliche Erläuterungen. Die Kommission hatte darüber hinaus mehrmals einen Informationsaustausch mit den schwedischen Behörden, dem schwedischen Amt für Arbeitsumwelt (Austausch von E-Mails, Diskussionen in den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Maschinen" und der Gruppe "Marktüberwachung Maschinen") durchgeführt.

(5) Schweden gab an, dass seine Behörden vor der Verhängung der Schutzmaßnahme mehrmals mit dem Hersteller in Verbindung standen, um ihn über die im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG zu behebenden Mängel der Pinaufstellmaschinen und der Zubehörsätze zu informieren. Da jedoch nach mehreren Jahren der Diskussion nur die Hälfte der Mängel behoben wurde, hielt es Schweden für notwendig, das Schutzklauselverfahren zu initiieren. In Bezug auf die verhängten Maßnahmen erklärten die schwedischen Behörden, dass sie den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt haben. Ausgehend von diesem Grundsatz waren angesichts der Schwere der Risiken und der Kosten der Rücknahme vom Markt einige der Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Mängel an den neuen Pinaufstellmaschinen und den Zubehörsätzen zu beheben, im Falle der Marktrücknahme vorhandener Pinaufstellmaschinen und Zubehörsätze nicht erforderlich. Konkret handelte es sich bei diesen Maßnahmen um die Anbringung von drei separaten Leuchten zur Anzeige der verschiedenen Betriebsarten an der Kontrolltafel, die Erweiterung der auch als Arbeitsflächen verwendeten Zugangspunkte zwischen den Maschinen und die Verbesserung der Übersicht über die Gefahrenzone.

(6) Im Jahr 2015 setzte Schweden die Kommission davon in Kenntnis, dass der Hersteller die in der Schutzmaßnahme dargelegten Mängel in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nur im Bowlingzentrum in Gustavsberg behoben habe.

(7) Abgesehen von diesen Konsultationen führte die Kommission eine unabhängige Studie 3 (im Folgenden "Studie") durch, um zu beurteilen, ob die Pinaufstellmaschine und der Zubehörsatz die in Anhang I

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(Stand: 11.03.2019)

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