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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1927 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte

(ABl. Nr. L 313 vom 10.12.2018 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission führt behördliche Untersuchungen zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") und dem Sekundärrecht sowie den zu diesem Zweck geschlossenen internationalen Übereinkünften durch. 1 Sie übt daher in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse (einschließlich damit verbundener operativer Tätigkeiten) aus, die ihr mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übertragen wurden.

(2) Die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission im Wettbewerbsbereich stellen auf Unternehmen oder Mitgliedstaaten ab, die den Wettbewerbsvorschriften des AEUV unterliegen, und nicht auf natürliche Personen als solche. Bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen werden jedoch zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 "verarbeitet" (Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725). Die Kommission muss solche personenbezogenen Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als der für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Union zuständigen Behörde übertragen wurden. Untersuchungen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle sowie die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften stellen Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen dar, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind. Diese Tätigkeiten dienen der Förderung und dem Schutz eines von Wettbewerb geprägten Binnenmarkts und wahren damit ein wichtiges wirtschaftliches und finanzielles Interesse der Union und der Mitgliedstaaten.

(3) Im Rahmen ihrer Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle verarbeitet die Kommission personenbezogene Daten, die sie von juristischen Personen, natürlichen Personen, Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen (z.B. nationalen Wettbewerbsbehörden, Regulierungsstellen und sonstigen öffentlichen Stellen und Behörden), Wettbewerbsbehörden von Drittländern und internationalen Einrichtungen und Organisationen erhalten hat. Bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen kann die Kommission unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf der Grundlage eingegangener Informationen tätig wird, auch personenbezogene Daten verarbeiten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. einer Marktüberwachung oder einem Marktscreening), aus anonymen Quellen (z.B. von Hinweisgebern/Informanten) oder von bekannten Quellen (z.B. von Beschwerdeführern), deren Identität geschützt werden muss, stammen.

(4) Die Kommission kann ihrerseits personenbezogene Daten an juristische oder natürliche Personen (z.B. bei der Akteneinsicht), an nationale Wettbewerbsbehörden und andere Behörden und Einrichtungen im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern weitergeben, soweit dies erforderlich und angemessen ist, um ihre Befugnisse auszuüben, die Verteidigungsrechte von Parteien eines Kommissionsverfahrens zu wahren und eine effiziente und wirksame Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union sicherzustellen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z.B. zur Marktüberwachung oder Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, zu Screeningzwecken oder um zu beurteilen, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).

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(Stand: 05.04.2021)

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