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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

(ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 forderte der Rat die Kommission auf, inzwischen einige Verbesserungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften für grenzüberschreitende Umsätze vorzuschlagen, unter anderem für die Zwecke der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.

(2) In der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Reihe von Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit bestimmten innergemeinschaftlichen Umsätzen festgelegt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Versendung oder Beförderung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

(3) Durch die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Befreiung für innergemeinschaftliche Umsätze sind Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen entstanden. Das widerspricht dem Ziel der Förderung des gemeinschaftsinternen Handels und der Beseitigung der Steuergrenzen. Es ist daher wichtig, die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiungen zu klären und zu harmonisieren.

(4) Da der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug in erster Linie im Zusammenhang mit der Befreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen steht, ist es notwendig, gewisse Bedingungen, unter denen Gegenstände als vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lieferung versandt oder befördert gelten, ausdrücklich zu nennen.

(5) Um eine praktische Lösung für die Unternehmen und gleichzeitig Sicherheit für die Steuerverwaltungen zu schaffen, sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 2 zwei widerlegbare Vermutungen eingeführt werden.

(6) Die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager sollte mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten einhergehen, damit die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung sichergestellt ist.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel VIII wird der folgende Abschnitt eingefügt:

" Abschnitt 2a
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

(Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG )

Artikel 45a

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG wird vermutet, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Der Verkäufer gibt an, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und entweder ist der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen nach Absatz 3 Buchstabe a, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind, oder der Verkäufer ist im Besitz eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a und einem nicht widersprechenden Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b, mit dem der Versand oder die Beförderung bestätigt wird, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.
  2. Der Verkäufer ist im Besitz folgender Unterlagen:
    1. einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist; in dieser schriftlichen Erklärung muss Folgendes angegeben sein: das Ausstellungsdatum; Name und Anschrift des Erwerbers; Menge und Art der Gegenstände; Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände; bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs; die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt; und

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