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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2018/1091 bietet einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe als auch für die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten sollten Daten erfassen, die dem Kern, der erweiterten Auswahlgrundlage und den Themenbereichen und Einzelthemen innerhalb der Module entsprechen, so wie dies in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt ist.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Gesamtzahl der Variablen für den Kern und die Module 300 nicht übersteigen.
(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollten keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursacht werden, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.
(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2018
Beschreibung der für die Kernstrukturdaten zu verwendenden Variablen und der Auswahlgrundlage, wie in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt | Anhang I |
I. Allgemeine Variablen | |||||
Angabe zur Erhebung | |||||
CGNR 001 | - | Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs
Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung. |
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Standort des landwirtschaftlichen Betriebs
Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt. |
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CGNR 002 | - | Geografischer Standort
Code für das 1 km-Gitter der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE am Standort des Betriebs für den europaweiten Einsatz 1. Dieser Code wird nur für Übermittlungszwecke verwendet. |
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CGNR 003 | - | NUTS-3-Region
Code der NUTS 2-3-Region (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3), in der sich der Betrieb befindet |
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CGNR 004 | - |
(Stand: 11.03.2019)
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