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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/1091 bietet einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe als auch für die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten Daten erfassen, die dem Kern, der erweiterten Auswahlgrundlage und den Themenbereichen und Einzelthemen innerhalb der Module entsprechen, so wie dies in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt ist.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Gesamtzahl der Variablen für den Kern und die Module 300 nicht übersteigen.

(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollten keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursacht werden, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.

(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

  1. Die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Variablen zu den Kernstrukturdaten ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.
  2. Die Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der Module ist in Anhang II festgelegt.
  3. Die Beschreibungen der von den Mitgliedstaaten für die Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der einzelnen in Anhang II aufgelisteten Module zu verwendenden Variablen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2018

1) ABl. L 200 vom 07.08.2018 S. 1.

.

Beschreibung der für die Kernstrukturdaten zu verwendenden Variablen und der Auswahlgrundlage, wie in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt Anhang I


I. Allgemeine Variablen
Angabe zur Erhebung
CGNR 001 - Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs

Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung.

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt.

CGNR 002 - Geografischer Standort

Code für das 1 km-Gitter der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE am Standort des Betriebs für den europaweiten Einsatz 1. Dieser Code wird nur für Übermittlungszwecke verwendet.
Für die Zwecke der Datenverbreitung wird zusätzlich zu den normalen Kontrollmechanismen zur Offenlegung tabellarischer Daten das 1 km-Gitter nur dann verwendet, wenn sich im Gitter mehr als zehn landwirtschaftliche Betriebe befinden; ist dies nicht der Fall, wird je nach Bedarf ein hierarchisches System mit Gitterweiten von 5 km, 10 km oder größer herangezogen.

CGNR 003 - NUTS-3-Region

Code der NUTS 2-3-Region (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3), in der sich der Betrieb befindet

CGNR 004 -

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