Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Bildung/Kultur - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

(ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates 4, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste durch die zunehmende Konvergenz von Fernseh- und Internetdiensten beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen haben neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen ermöglicht. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiges Instrument des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzusehen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Nutzungsdauer aus.

Allerdings haben neue Arten von Inhalten wie Videoclips oder nutzergenerierte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Video-Sharing-Plattformen, fest etabliert. Diese Konvergenz der Medien macht einen aktualisierten Rechtsrahmen erforderlich, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen.

(2) Am 6. Mai 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel "Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa" an, in der sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU ankündigte.

(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Erfordernis des Hauptzwecks sollte auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lassen, beispielsweise eigenständige Bereiche von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder nutzergenerierten Videos, soweit solche Bereiche als von ihrer Haupttätigkeit trennbar angesehen werden können. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit angesehen werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit, wie der Bereitstellung von Nachrichten in schriftlicher Form, dies rechtfertigen. Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, können als solche selbst audiovisuelle Mediendienste darstellen, auch wenn sie auf einer Video-Sharing-Plattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU einzuhalten haben.

(4) Video-Sharing-Plattform-Dienste stellen audiovisuelle Inhalte bereit, die von der Allgemeinheit und insbesondere von jungen Menschen immer häufiger abgerufen werden. Dies gilt auch für soziale Netzwerke, die sich zu einem wichtigen Medium für das Teilen von Informationen sowie für Unterhaltung und Bildung entwickelt haben, auch indem sie Zugang zu Sendungen und nutzergenerierten Videos bieten. Diese sozialen Netzwerke müssen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU einbezogen werden, da sie um das gleiche Publikum und um die gleichen Einnahmen wie die audiovisuellen Mediendienste konkurrieren. Außerdem üben sie einen erheblichen Einfluss aus, indem sie dazu beitragen, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Meinungen anderer Nutzer zu formen und zu beeinflussen. Um Minderjährige vor schädlichen Inhalten und alle Bürger vor der Aufstachelung zu Hass, Gewalt und Terrorismus zu schützen, sollten diese Dienste von der Richtlinie 2010/13/EU insoweit erfasst werden, wie sie die Begriffsbestimmung als Video-Sharing-Plattform-Dienst erfüllen.

(5) Die Richtlinie 2010/13

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion