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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung / Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 59)




Red. Anm.: s.a. Leitlinie zur VO (EU) 2018/1807
DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung
Beschl. (EU) 2020/1669


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Digitalisierung der Wirtschaft beschleunigt sich. Die Informations- und Kommunikationstechnologie ist nicht länger ein besonderer Wirtschaftszweig, sondern bildet die Grundlage aller modernen innovativen Wirtschaftssysteme und Gesellschaften. Elektronische Daten nehmen in diesen Systemen eine zentrale Stellung ein und können eine große Wertschöpfung schaffen, wenn sie analysiert oder mit Dienstleistungen und Produkten kombiniert werden. Gleichzeitig kommen mit der raschen Entwicklung der Datenwirtschaft und neuer Technologien wie der künstlichen Intelligenz, Produkten und Diensten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge, autonomer Systeme und 5G neue rechtliche Fragen bezüglich des Zugangs zu und der Weiterverwendung von Daten, der Haftung, der Ethik und der Solidarität auf. Es sollte erwogen werden, in Haftungsfragen insbesondere durch die Einführung von Regeln für die Selbstregulierung und anderen bewährten Verfahren unter Berücksichtigung von Empfehlungen, Beschlüssen und Maßnahmen, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Datenverarbeitung ohne menschliches Eingreifen getroffen werden, tätig zu werden. Dies könnte auch geeignete Mechanismen für die Klärung von Haftungsfragen, die Übertragung von Verantwortlichkeiten zwischen kooperierenden Diensten, für Versicherungen und für Audits umfassen.

(2) Daten-Wertschöpfungsketten bestehen aus unterschiedlichen Datenaktivitäten: Datenerzeugung und -erhebung, Datenaggregation und -organisation, Datenverarbeitung, Datenanalyse, -vermarktung und -verbreitung, Datennutzung und -weiterverwendung. Das wirksame und effiziente Funktionieren der Datenverarbeitung ist das tragende Glied jeder Daten-Wertschöpfungskette. Das wirksame und effiziente Funktionieren der Datenverarbeitung und die Entwicklung der Datenwirtschaft in der Union werden jedoch beeinträchtigt, insbesondere durch zwei Arten von Hindernissen für die Datenmobilität und für den Binnenmarkt: die von den Behörden der Mitgliedstaaten eingeführten Datenlokalisierungsauflagen und das Modell der Anbieterabhängigkeit (vendorlockin) im privaten Bereich.

(3) Die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten auch für Datenverarbeitungsdienste. Die Erbringung solcher Dienste wird jedoch durch bestimmte nationale, regionale oder lokale Anforderungen, wonach die Daten in einem bestimmten Gebiet zu speichern sind, behindert und bisweilen sogar verhindert.

( 4) Solche Hindernisse, die den freien Verkehr von Datenverarbeitungsdiensten wie auch das Niederlassungsrecht der Diensteanbieter beeinträchtigen, gehen auf Anforderungen im Recht der Mitgliedstaaten zurück, wonach sich die Daten zwecks Datenverarbeitung in einem bestimmten geografischen Gebiet oder Hoheitsgebiet befinden müssen. Daneben gibt es andere Vorschriften und Verwaltungspraktiken, die eine gleichartige Wirkung haben, weil sie ganz bestimmte Anforderungen enthalten, die es erschweren, die Daten außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder Hoheitsgebiets innerhalb der Union zu verarbeiten, beispielsweise eine vorgeschriebene Nutzung von technischen Anlagen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat zertifiziert oder genehmigt worden sind. Die Wahlmöglichkeiten der Marktteilnehmer und des öffentlichen Sektors bezüglich des Standorts der Datenverarbeitung werden durch rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Reichweite rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Datenlokalisierungsauflagen weiter eingeschränkt. Diese Verordnung schränkt die Freiheit von Unternehmen, Verträge abzuschließen, in denen festgelegt wird, an welchem Ort Daten sich befinden sollen, in keiner Weise ein. Durch diese Verordnung soll lediglich diese Freiheit gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass ein beliebiger Ort innerhalb der Union vereinbart werden kann.

(5) Gleichzeitig wird die Mobilität der Daten in der Union auch durch private Beschränkungen behindert, nämlich durch rechtliche, vertragliche und technische Probleme, die es den Nutzern von Datenverarbeitungsdiensten erschweren oder unmöglich machen, ihre Daten von einem Diensteanbieter zu einem anderen oder zurück in ihre eigene Informationstechnologie (IT)-Systeme zu übertragen, wenn beispielsweise ihr Vertrag mit einem Diensteanbieter endet.

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