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Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 39;
VO (EU) 2019/592 - ABl. LI 103 vom 12.04.2019 S. 1;
VO (EU) 2023/222 - ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/850 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/2059 - ABl. L 2024/2059 vom 02.08.2024;
VO (EU) 2024/2495 - ABl. L 2024/2495 vom 23.09.2024;
VO (EU) 2025/11 - ABl. L 2025/11 vom 14.01.2025;
VO (EU) 2025/2441 - ABl. L 2025/2441 vom 10.12.2025 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 539/2001
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden auch "Visumpflicht"), sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind.
(3) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien erfolgen. Diese Bewertung sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen zur Änderung des Anhang I dieser Verordnung - der die Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen -, und des Anhang II dieser Verordnung - der die Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind - führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht (im Folgenden auch "Visumbefreiung").
(4) Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.
(5) In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden.
(6) Da Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 von der Visumpflicht befreit sind, sollten diese Länder nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
(7) Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit 5 vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte die Schweiz nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
(8) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge muss für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen können, ob diese Personengruppen befreit werden sollten, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
(Stand: 10.03.2026)
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