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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Ökologisierungsmethoden

(ABl. Nr. L 293 vom 20.11.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 9 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften der Artikel 38 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der Ökologisierungsmethoden.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Änderung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der Ökologisierungsmethoden trat am 30. Dezember 2017 in Kraft. Die Änderungen bei den Ökologisierungsmethoden gelten seit dem 1. Januar 2018. Um die Kohärenz zwischen den einschlägigen Verpflichtungen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, erfordern diese Änderungen eine Anpassung bestimmter Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

(3) Beschließen Mitgliedstaaten, dass mit Gras bewachsene Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2393, als Dauergrünland gelten, oder beschließen Mitgliedstaaten, dass auf Dauergrünlandflächen andere Arten wie bestimmte Sträucher oder Bäume gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes wachsen dürfen, oder beschließen Mitgliedstaaten, dass bestimmte Flächen, die abgeweidet werden können, gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes als Dauergrünland gelten, sollten sie gegebenenfalls ihren Referenzanteil anpassen, um möglichen erheblichen Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den Referenzanteil Rechnung zu tragen.

(4) Nachdem die Mitgliedstaaten aufgrund der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschließen können, dass mit Gras bewachsene Flächen, die mindestens fünf Jahre nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland gelten, kann eine Dauergrünlandfläche diesen Status nicht nur verlieren, wenn darauf Ackerkulturen angebaut werden, sondern auch, wenn sie umgepflügt wird. In Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte diese neue Möglichkeit daher entsprechend zum Ausdruck kommen.

(5) Mit Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2393 werden drei neue Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen eingeführt, wodurch die derzeitige Liste um Flächen mit Miscanthus' Flächen mit Silphum perfoliatum und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutztes brachliegendes Land erweitert wird. In Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird betont, wie wichtig die Kohärenz bei der Anlage von im Umweltinteresse genutzten Flächen ist. Daher ist es angebracht, den Zusammenhang zwischen den neu eingeführten und den bereits bestehenden Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen klarzustellen.

(6) Da die "für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen" bislang Teil der im Umweltinteresse genutzten "brachliegenden Flächen" waren, sollten die Bewirtschaftungsanforderungen für brachliegende Flächen auch weiterhin gelten. Insbesondere sollten das Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung, die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindestdauer und das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, die für "brachliegende Flächen" bereits gelten, auch auf "für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen" anwendbar sein, auch wenn auf diesen neuen im Umweltinteresse genutzten Flächen die Aussaat von Honigpflanzen erlaubt ist.

(7) Um Zweifel auszuräumen, die durch die Einführung dieser neuen Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen entstehen könnten, und um zu verhindern, dass auf diesen Flächen Pflanzen ausgesät werden, die normalerweise für die Erzeugung angebaut werden, sollte angesichts des mit dieser Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen verfolgten Biodiversitätsziels präzisiert werden, dass diese Flächen entsprechend der Anforderung "keine Erzeugung" keine Flächen mit Kulturen umfassen dürfen, die normalerweise zu Erntezwecken angebaut werden.

(8) Da jedoch diesen neuen "für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen" im Umweltinteresse gemäß Artikel 46

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