umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen (5)

zurück

7. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7)

  1. Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.
  2. Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen.
  3. Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen. Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln.

8. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8)

  1. Da für 'Einlagen' und die Aufschlüsselung nach Produkten dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.
  2. 'Begebene Schuldverschreibungen' sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:
    1. 'Einlagenzertifikate' sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;
    2. 'Forderungsunterlegte Wertpapiere' gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR;
    3. 'Gedeckte Schuldverschreibungen' gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR;
    4. 'Hybride Verträge' umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;
    5. 'Sonstige begebene Schuldverschreibungen' schließen die in den vorhergehenden Zeilen nicht verzeichneten Schuldverschreibungen ein und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.
  3. Begebene 'Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten' werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als 'Begebene Schuldverschreibungen' einzustufen, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als 'Einlagen' eingestuft werden.
  4. In Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der 'Einlagen' und 'Begebenen Schuldverschreibungen', auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. 'Nachrangige Schuldtitel' verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].
  5. 'Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko' schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

9. Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9)

  1. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche außerbilanziellen Risikopositionen gemäß Anhang I CRR nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.
  2. Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.
  3. Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.
  4. Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;
    2. sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;
    3. sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.
  5. Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c erfasst werden, sind unabhängig von den angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.
  6. Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion