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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 26, ber. 2019 L 34 S. 10)
Anm. d. Red.: s. Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 2, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission 3, enthält in ihrem Anhang II eine Liste der am 3. Februar 2017 in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.
(2) Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen.
(3) Für einige in situ erzeugte Wirkstoffe wurden die Bezeichnungen dieser Wirkstoffe und ihrer Ausgangsstoffe, die im Prüfprogramm unterstützt werden, präziser angegeben. Dies hatte in einigen Fällen eine Neudefinition des Wirkstoffs gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 zur Folge.
(4) Es wurde eine Notifizierung veröffentlicht, die sich an Personen richtete, die solche neu definierten und derzeit nicht unterstützten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart unterstützen möchten - einschließlich der In-situ-Erzeugung der Wirkstoffe für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Produktarten -, sodass sie die Funktion eines Teilnehmers übernehmen können.
(5) Für einige Kombinationen von Wirkstoff und Produktart wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absätze 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt.
(6) Im Einklang mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. Oktober 2018
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 103 vom 19.04.2017 S. 1).
Anhang |
Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen:
(Stand: 24.11.2023)
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