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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über die Bedingungen für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse, die von den nationalen Pflanzenschutzorganisationen von Drittländern ausgestellt wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5370)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 260 vom 17.10.2018 S. 22;
VO (EU) 2019/1715 - ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 47 der VO (EU) 2019/1715 - Entsprechungstabelle
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen in Teil B des Anhangs V der Richtlinie aufgeführten Gegenständen, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Union verbracht werden, das entsprechende Original des obligatorischen amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisses ab dem Eintritt in die Union beiliegen. Der Anhang des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) enthält das Muster des erforderlichen Pflanzengesundheitszeugnisses.
(2) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse unter bestimmten, von der Kommission festgelegten Bedingungen anerkannt.
(3) Das TRACES-System wurde mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 2 gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates 3 eingerichtet und ist das webbasierte Instrument der Kommission zur Zertifizierung der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Bestimmungen für den Handel mit Tieren, Sperma und Embryonen, Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen innerhalb der Union sowie für die Einfuhr von Tieren, Sperma und Embryonen, Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen in die Union. Es ermöglicht die elektronische Durchführung des gesamten Zertifizierungsverfahrens und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Handelspartnern und den Kontrollbehörden.
(4) Mit dem TRACES-System können Kopien von Pflanzengesundheitszeugnissen hochgeladen werden, die in Papierform von nationalen Pflanzenschutzorganisationen von Drittländern ausgestellt wurden. Die nationalen Zertifizierungssysteme der Mitgliedstaaten können über ähnliche Funktionen verfügen.
(5) Das Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (im Folgenden "UN/CEFACT") hat technische Standards für die Vereinfachung von Transaktionen und zur Ankurbelung des globalen Handels entwickelt. Diese Standards sind für die Einführung papierloser Handelssysteme von Belang und legen die Datenformate für den Informationsaustausch fest. Die erweiterbare Auszeichnungssprache (Extensible Markup Language, im Folgenden "XML") ist ein allgemein akzeptiertes Standard-Nachrichtenformat für die Organisation und Beschreibung von Daten in Dokumenten, wie beispielsweise Pflanzengesundheitsbescheinigungen.
(6) Die Einhaltung der UN/CEFACT-Standards und die Verwendung des XML-Formats sollten daher die Voraussetzung für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse in der Union sein.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält Vorschriften für Vertrauensdienste und schafft einen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung, die für einen gewissen Grad der Vertrauenswürdigkeit der elektronischen Identifizierungsmittel erforderlich sind.
(8) In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die erforderlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, die durch verschiedene Technologien erreicht werden sollen. Insbesondere enthält sie die Anforderungen für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter von qualifizierten elektronischen Signaturen und Siegeln und für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter von fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und Siegeln. Beide Anbieter sind in der Lage, den Unterzeichner oder Siegelersteller eindeutig zu identifizieren.
(9) Um ein angemessenes Maß an Sicherheit der elektronischen Identifizierungsmittel und elektronischen Zertifizierungen zu gewährleisten, das Zertifizierungsverfahren im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel "Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa" 5 zu digitalisieren sowie die Normen in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sollten die Bedingungen für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse den in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Normen entsprechen, insbesondere jenen für qualifizierte elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel sowie für fortgeschrittene elektronische Signaturen und Siegel.
(10) Um jedoch eine schrittweise Durchführung dieses Beschlusses zu ermöglichen und Handelsstörungen zu vermeiden, sollten elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die den Kriterien für elektronische Signaturen und Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen, für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Dieser Beschluss legt die Bedingungen für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse fest, die von den nationalen Pflanzenschutzorganisationen von Drittländern ausgestellt wurden.
Artikel 2 Bedingungen für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse, die von den nationalen Pflanzenschutzorganisationen von Drittländern ausgestellt wurden
(1) Ein Pflanzengesundheitszeugnis, das die im Muster-Pflanzengesundheitszeugnis des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) angeführten Angaben enthält, wird als ein elektronisches Pflanzengesundheitszeugnis anerkannt, sofern es alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(2) Wenn das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ausgestellt wurde, gestalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ihr Empfangssystem auf eine Weise, die den Datenaustausch über das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden nationalen Pflanzenschutzorganisation oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur des gesetzlichen Vertreters der ausstellenden nationalen Pflanzenschutzorganisation ermöglicht. In diesem Fall findet die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung keine Anwendung.
(3) Abweichend von den Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben c und d und für einen Zeitraum von 12 Monaten bis zum 15. Oktober 2019 wird ein Pflanzengesundheitszeugnis als ein elektronisches Pflanzengesundheitszeugnis anerkannt, wenn es vom zuständigen Beamten mit einer elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterzeichnet wurde und das elektronische Siegel der ausstellenden nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die elektronische Signatur des gesetzlichen Vertreters der ausstellenden nationalen Pflanzenschutzorganisation aufweist.
Artikel 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Oktober 2018
2) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).
( 3) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29).
4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).
5) COM(2015) 192 final.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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