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Regelwerk, EU 2018, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1522 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 87, ber. L 259 S. 43, ber. 2020 L 310 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das nationale Luftreinhalteprogramm ist das wichtigste Steuerungsinstrument im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284, das die Mitgliedstaaten bei der Planung ihrer nationalen Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 unterstützt, wodurch die Vorhersehbarkeit für die Interessenträger verbessert und zugleich eine Verlagerung von Investitionen hin zu sauberen und effizienten Technologien unterstützt wird. Das Instrument trägt zur Erreichung der Luftqualitätsziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bei und gewährleistet die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen, einschließlich Klima, Energie, Landwirtschaft, Industrie und Verkehr.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden mit Zuständigkeiten in den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement zu dem Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende konsultiert werden.

(3) Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten auch zur erfolgreichen Durchführung der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erstellen Luftqualitätspläne beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder in den Gebieten und Ballungsräumen, die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen insbesondere von Stickstoffoxiden und Feinstaub reduziert werden müssen.

(4) Wie im "Zweiten Bericht über die Lage der Energieunion" der Kommission 4 ausgeführt' sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne nach Möglichkeit parallel zu den Luftreinhalteprogrammen entwickeln, um Synergien zu erzielen und die Durchführungskosten zu senken, da sich diese Pläne weitgehend auf ähnliche Maßnahmen stützen.

(5) Um die Kohärenz mit der Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Klima- und der Energiepolitik der Union zu verbessern, sollte das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm, soweit Gemeinsamkeiten vorhanden sind, auf die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission 6 abgestimmt werden.

(6) Damit die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 eingehalten werden können, sollten zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen festgelegt werden. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten daher auch verhältnismäßige Maßnahmen für den Agrarsektor umfassen.

(7) Die Festlegung eines gemeinsamen Formats für das nationale Luftreinhalteprogramm dürfte die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorzunehmende Prüfung der Programme erleichtern und die Programme der Mitgliedstaaten besser vergleichbar machen.

(8) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Luftreinhalteprogramm über den obligatorischen Inhalt hinaus zusätzliche relevante Informationen über ihre geplanten Strategien und Maßnahmen vorlegen, die auf die für empfindliche Bevölkerungsgruppen gefährlichsten Schadstoffe abzielen. Sie können ferner gemäß Artikel 1

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