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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiram sowie zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Thiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S. 1)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Thiram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Thiram gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2019 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Thiram gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 20. Januar 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 27. Januar 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Thiram die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde hat ein hohes akutes Risiko für Verbraucher und Arbeiter durch die Verwendung von Thiram bei der Blattspritzung festgestellt. Selbst wenn die höherstufigen Präzisierungen bei der Risikobewertung berücksichtigt werden, wurde ein hohes Risiko für Vögel und Säugetiere bei allen bewerteten repräsentativen Verwendungszwecken, einschließlich für die Saatgutbehandlung, festgestellt. Aus den unvollständigen Informationen über den Metaboliten M1 konnten keine Rückstandsdefinitionen für die Risikobewertung abgeleitet werden; folglich konnte die Beurteilung des mit der Nahrungsaufnahme verbundenen Risikos für die Verbraucher nicht abgeschlossen und konnten keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden. Außerdem konnte die Behörde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausschließen, dass es bei der Wasseraufbereitung von Oberflächen- und Grundwasser, das Thiram und seinen Metaboliten Dimethylchlorsilan (DMCS) enthält, nicht zur Entstehung von N-Nitrosodimethylamin (NDMA), einem hinsichtlich seiner inhärenten Gefährlichkeit besorgniserregenden Stoff im Trinkwasser kommt, und hat die Behörde basierend auf den begrenzten verfügbaren Informationen auch ein hohes Risiko für Wasserorganismen hinsichtlich der Exposition gegenüber DMCS festgestellt. Ferner konnte die Behörde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Rückschlüsse auf das endokrinschädigende Potenzial von Thiram ziehen.

(9) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14

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(Stand: 11.03.2019)

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