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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1462 der Kommission vom 28. September 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für bestimmte Sorbitanester (E 491 Sorbitanmonostearat, E 492 Sorbitantristearat und E 495 Sorbitanmonopalmitat)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 245 vom 01.10.2018 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2) Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 14. Oktober 2014 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für die Lebensmittelzusatzstoffe Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und Sorbitanmonopalmitat (E 495) gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Die derzeitigen Unionsspezifikationen legen einen Erstarrungsbereich als einen Parameter zur Identifizierung für Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und Sorbitanmonopalmitat (E 495) fest.

(5) Der Antragsteller beantragt, dass der Erstarrungsbereich als eine Identifizierungsmethode für Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und Sorbitanmonopalmitat (E 495) aus den Unionsspezifikationen gestrichen wird, da er in Ermangelung einer klaren und einheitlichen Methode keine optimale Identifizierungsmethode darstellt.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2017 4 zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen bezüglich der Streichung des Parameters "Erstarrungsbereich" für die Identifizierung von Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und Sorbitanmonopalmitat (E 495) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt.

(7) Die Behörde ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Streichung des Erstarrungsbereichs aus den Unionsspezifikationen zu einer geringeren Charakterisierung der verschiedenen Sorbitanester gesättigter Fettsäuren führen würde und dieser Parameter zur Identifizierung durch einen anderen ersetzt werden könnte. Die Behörde stellte fest, dass von allen verfügbaren Analysemethoden, die gaschromatografische Analyse die genausten und zuverlässigsten Ergebnisse zu liefern scheint und zum Zweck der Lebensmittelkontrollen geeignet ist.

(8) Daher ist es angebracht, die Unionsspezifikationen bezüglich der Streichung des "Erstarrungsbereichs" als Parameter zur Identifizierung der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und Sorbitanmonopalmitat (E 495) zu ändern und durch "Identifizierungstest - mithilfe von Säurezahl, Iodzahl, Gaschromatografie" zu ersetzen.

(9) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2018

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

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