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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5848)

(ABl. Nr. L 217 vom 27.08.2018 S. 7)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2017/204

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) und bestimmter anderer Holzarten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie in Bezug auf besondere Vorschriften für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union zu gewähren.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 galt bis zum 30. Juni 2018. Um sicherzustellen, dass dieses Holz weiterhin in die Union eingeführt werden kann, sollte der vorliegende neue Beschluss erlassen werden.

(4) Angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 gewonnen wurden, sollten die in jenem Beschluss festgelegten Anforderungen im vorliegenden Beschluss weiter gelten.

(5) In Anbetracht der Informationen, die im Januar 2018 im Rahmen eines Auditbesuchs der Kommission in den Vereinigten Staaten von Amerika zusammengetragen wurden, sowie der Informationen, die die nationale Pflanzenschutzorganisation der Vereinigten Staaten von Amerika während dieses Audits und danach zur Verfügung gestellt hat, sollten jedoch strengere Auflagen für die Inspektion und Überwachung von Eschenholz in den Vereinigten Staaten von Amerika festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Bedingungen für die Prüfung der Aufzeichnungen, der Verfahren und der Kennzeichnung sowie für Vorversandinspektionen und die Überwachung zugelassener Sägewerke festgelegt werden.

(6) Damit die Anwendung dieses Beschlusses besser bewertet werden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über die getätigten Einfuhren zur Verfügung stellen.

(7) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 aufgehoben werden.

(8) Der vorliegende Beschluss sollte bis zum 30. Juni 2020 gelten, sodass seine Durchführung bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden kann.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie können Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde (im Folgenden "spezifiziertes Holz") in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn es vor seiner Verbringung aus den Vereinigten Staaten von Amerika die im Anhang dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt.

Artikel 2 Pflanzengesundheitszeugnis

(1) Dem spezifizierten Holz ist ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2000/29/EG beizufügen, in dem bestätigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei von Schadorganismen ist.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Angaben:

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