Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1134 der Kommission vom 5. Juli 2018 über die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen in einigen Bereichen des Strom- und Gaseinzelhandels in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4194)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 23)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Kenntnis des von der Tschechischen Republik eingereichten Antrags,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachlage

Der Antrag

(1) Am 2. November 2016 reichte die Tschechische Republik (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") bei der Kommission ein.

(2) Gegenstand des Antrags waren die folgenden darin beschriebenen Tätigkeiten:

  1. Stromeinzelhandel mit Großkunden mit "automatischer kontinuierlicher Messung" (A) oder "manueller kontinuierlicher Messung" (B), die zu individuellen Konditionen beliefert werden (im Folgenden "Stromeinzelhandel mit Großkunden");
  2. Stromeinzelhandel mit kleineren Gewerbekunden und Haushaltskunden mit "nicht kontinuierlicher Messung" (C), die zu Standardkonditionen beliefert werden (im Folgenden "Stromeinzelhandel mit Kleinkunden");
  3. Erdgaseinzelhandel mit Großkunden mit (i) automatischer kontinuierlicher Messung entweder mit Fernablesung (A) oder mit monatlicher Ablesung (B) und einem Mindestverbrauch von 4,2 GWh oder mit (ii) nicht kontinuierlicher Messung und monatlicher Ablesung und mit einem Jahresverbrauch zwischen 0,63 und 4,2 GWh, die in der Regel zu individuellen Konditionen beliefert werden (im Folgenden "Erdgaseinzelhandel mit Großkunden");
  4. Erdgaseinzelhandel mit kleineren Gewerbekunden und Haushaltskunden mit nicht kontinuierlicher Messung und anderer als monatlicher Ablesung und mit einem Jahresverbrauch unter 0,63 GWh, die in der Regel zu Standardkonditionen beliefert werden (im Folgenden "Erdgaseinzelhandel mit Kleinkunden").

(3) Dem Antrag beigefügt waren ein Schreiben der nationalen Wettbewerbsbehörde (im Folgenden "NWB") der Tschechischen Republik vom 30. September 2016 und ein ergänzendes Schreiben dieser Behörde vom 14. Juni 2017 (im Folgenden "NWB-Stellungnahme").

(4) In dem Schreiben vom 30. September 2016, das die NWB als Antwort auf das Ersuchen des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel um eine Stellungnahme zu dem Antrag auf eine Ausnahme der Einzelhandelsverkäufe von Strom und Gas in der Tschechischen Republik vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlichte, erklärte die NWB, dass sie nicht genügend Zeit habe, um eine Sektorerhebung in diesen Bereichen durchzuführen, durch die sie die Situation auf diesen Märkten analysieren könnte, um auf das Ersuchen des Ministerium antworten zu können. Die NWB äußerte ihre Auffassung in diesem Schreiben wie folgt: "es kann davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahme auf den Märkten für Gas- und Stromlieferungen an Endkunden in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 34 den wirtschaftlichen Wettbewerb auf diesen Märkten nicht beeinträchtigen sollte. Diese Schlussfolgerung der Behörde 2 stützt sich auf die vom Ministerium für Industrie und Handel eingereichte Dokumentation. In dieser Hinsicht behält sich die Behörde das Recht vor, ihre Auffassung zu überdenken, wenn es zu strukturellen oder anderen grundlegenden Änderungen auf den betreffenden Märkten kommt oder wenn Daten, die die Grundlage der der Behörde zur Verfügung gestellten Informationen darstellen, korrigiert werden."

(5) Das ergänzende Schreiben der NWB vom 14. Juni 2017 basierte auf "anderen Einreichungen der Tschechischen Republik [...] und den von einem unabhängigen Marktbetreiber (OTE) sowie anderen auf den betreffenden Märkten tätigen Unternehmen wie die-Gruppe () und Pražská plynárenská zur Verfügung gestellten Daten". Das ergänzende Schreiben bezog sich insbesondere auf eine Reihe von Bedenken, die die Kommission in Bezug auf den Markt für den Stromeinzelhandel mit Kleinkunden äußerte, unter anderem die hohe Marktkonzentration, die geringen Wechselraten und die vertikale Integration der-Gruppe. In dem ergänzenden Schreiben wurde geschlussfolgert, dass nichts dagegen spreche, dass alle Märkte im Rahmen des Antrags vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden können.

(6) Der Antrag wurde außerdem von einem Beraterbericht 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion