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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1099 der Kommission vom 1. August 2018 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates im Hinblick auf die Liste der Labors, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/136 im Hinblick auf die Bezeichnung des benannten Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4987)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2003/85/EG sind die Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der MKS anzuwenden sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte in Bezug auf diese Seuche.

(2) Zu den Präventivmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/85/EG zählt unter anderem, dass der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Forschungs- und Diagnosezwecken oder zu Zwecken der Herstellung von Impfstoffen ausschließlich in den in Anhang XI dieser Richtlinie aufgeführten zugelassenen Labors erfolgt.

(3) In Teil A des Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sind die nationalen Labors gelistet, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken zugelassen sind. In Teil B dieses Anhangs sind die Labors gelistet, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zur Impfstoffherstellung und zur diesbezüglichen Forschung zugelassen sind.

Die Niederlande beantragten bei der Kommission die Änderung der Bezeichnung ihres in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG gelisteten nationalen MKS-Labors in "Wageningen Bioveterinary Reserach (WBVR), Lelystad"; dort gab es organisatorische Änderungen.

Belgien beantragte ebenfalls bei der Kommission die Änderung der Bezeichnung seines in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG gelisteten nationalen MKS-Labors. Das belgische nationale MKS-Labor, das Veterinärmedizinische und Agrochemische Forschungszentrum (CODA-CERVA) gehört infolge der Fusion von CODA-CERVa und dem Wissenschaftlichen Institut für öffentliche Gesundheit (WIV-ISP) zum 1. April 2018 nun zum neuen belgischen Bundesforschungszentrum Sciensano. Sciensano übernahm alle Rechte und Pflichten seiner Vorgängerorganisationen, auch die der CODA-CERVA.

Griechenland beantragte bei der Kommission die Vervollständigung der Bezeichnung seines in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG gelisteten nationalen MKS-Labors, das auch für die Diagnose von Rickettsieninfektionen zuständig ist.

(4) Das im Vereinigten Königreich ansässige Pirbright Institute erbringt für Bulgarien, Estland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Schweden, Slowenien und das Vereinigte Königreich die Dienste eines nationalen MKS-Referenzlabors und ist als solches ordnungsgemäß in Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt. Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Einklang mit Artikel 68 Absatz 2 darf das Pirbright Institute nach dem 29. März 2019 keine Dienste eines nationalen MKS-Referenzlabors für Bulgarien, Estland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Schweden und Slowenien mehr erbringen.

(5) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es von Bedeutung, die Liste der nationalen Labors für die Maul- und Klauenseuche in Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG auf aktuellem Stand zu halten. Daher ist es notwendig, die Bezeichnungen der nationalen Labors in Belgien, den Niederlanden und Griechenland zu ändern und das Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union als das Datum anzugeben, bis zu dem das Pirbright Institute für andere Mitgliedstaaten die Dienste eines nationalen MKS-Referenzlabors erbringen darf und bis zu dem andere Mitgliedstaaten die Dienste des Pirbright Institute als nationales MKS-Referenzlabors in Anspruch nehmen dürfen.

(6) Infolge der organisatorischen Änderungen, die das in Teil B des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführte Labor betreffen, das für den Umgang mit MKS-Lebendviren zur Impfstoffherstellung zugelassen ist, beantragten die Niederlande bei der Kommission die Änderung der Bezeichnung dieses in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Labors in "Boehringer Ingelheim Animal Health Netherlands B.V.".

(7) Anhang XI der Richtlinie 2003/85

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(Stand: 11.03.2019)

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