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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/1087 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 152)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea erlassen.

(2) Gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen II, III, V und VI des genannten Beschlusses überprüft.

(3) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass der Beschluss (GASP) 2016/849, einschließlich bestimmter Einträge zu in den Anhängen II und III aufgeführten Personen und Einrichtungen, geändert werden sollte.

(4) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 23

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder die Durchreise dieser Personen durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern:

  1. in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK - auch Unterstützung und Förderung der Politik - im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK benannt werden, sowie ihre Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
  2. nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II, die
    1. für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind - wozu auch Unterstützung und Förderung gehört - oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
    2. Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;
    3. auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;
  3. nicht von Anhang I oder Anhang II erfasste Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;
  4. der Personen, die nicht von den Anhängen I, II oder III erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates fördern würde."

2. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

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