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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2018 S. 39;
VO (EU) 2018/1712 - ABl. Nr. L 286 vom 14.11.2018 S. 17 Inkrafttreten Art. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 1, insbesondere auf die Artikel 5 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 2, insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Hintergrund

(1) Am 26. März 2018 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen (2018/C 111/10 3). Die Kommission beschloss, die Untersuchung wegen hinreichender Beweise dafür einzuleiten, dass die Einfuhren dieser Waren ernsthaften Schaden für die betroffenen Unionshersteller verursachen könnten oder zu verursachen drohen.

(2) Am 28. Juni veröffentlichte die Kommission zudem eine Bekanntmachung, mit der die Untersuchung auf zwei weitere Warenkategorien ausgeweitet wurde. 4

(3) Aus den Informationen, die der Kommission über den bestehenden Mechanismus der vorherigen Überwachung 5 und aus Quellen des Wirtschaftszweigs der Union zur Verfügung standen, ging hervor, dass die steigende Tendenz der Einfuhren von Waren dieser Kategorien und die vorherrschenden bedrohlichen Wirtschafts- und Handelsbedingungen, unter anderem die Lage der Stahlindustrie der Union, eine eingehende Prüfung rechtfertigten.

(4) Darüber hinaus bestand aufgrund der von den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "USA") nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 (im Folgenden "Abschnitt 232") getroffenen Maßnahmen gegen die Einfuhren von Stahl ein hohes Risiko eines weiteren Anstiegs der Einfuhren durch Handelsumlenkung.

(5) Angesichts der anhaltenden weltweiten Überkapazitäten können diese Umstände die Stahlindustrie der Union gefährden, die nach wie vor anfällig für eine wahrscheinlich bevorstehende Zunahme der Einfuhren ist und sich gerade von der Schädigung durch unlautere Handelspraktiken erholt, wie die beträchtliche Zahl von Handelsschutzmaßnahmen zeigt, die in der jüngeren Vergangenheit weltweit für Stahlerzeugnisse ergriffen wurden.

(6) Am 11. April 2018 veröffentlichte die Kommission einen Vermerk mit den wichtigsten Einfuhrstatistiken und den verfügbaren Schadensindikatoren. Auf diesen Vermerk hin gingen bei der Kommission 41 Stellungnahmen von Drittländern, nationalen Verbänden und einzelnen Stahlunternehmen ein.

(7) Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Kommission habe es versäumt, die Beweise, auf die sich die Einleitung der Schutzmaßnahmenuntersuchung gestützt habe, angemessen und rechtzeitig offenzulegen. Dadurch sei es interessierten Parteien nicht möglich gewesen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrzunehmen. Im Einzelnen führten mehrere interessierte Parteien an, der Vermerk vom 11. April 2018 habe keine Angaben zu den Unionsverkäufen, den Ausfuhren der Union, zum Unionsverbrauch oder zur Gesamtproduktion der Union enthalten.

(8) Entgegen diesen Behauptungen enthielt der Vermerk jedoch Angaben zu den Unionsverkäufen, zum Unionsverbrauch oder zur Gesamtproduktion der Union. Darüber hinaus waren die wichtigsten verfügbaren Elemente und Beweise nach Auffassung der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung und in der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erfolgten Notifizierung der Untersuchung an die WTO in angemessener Weise zusammengefasst.

(9) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie ihren rechtlichen Verpflichtungen, die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien angemessen zu schützen, nachgekommen ist. Auf jeden Fall haben die interessierten Parteien nach wie vor die Möglichkeit, im weiteren Verlauf der Untersuchung ihre Rechte wahrzunehmen.

(10) Um die für eine eingehende Prüfung erforderlichen Informationen einzuholen, sandte die Kommission Fragebogen an die ihr bekannten EU-Hersteller und alle ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender der zu untersuchenden Waren, die dies innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen beantragt hatten. Diese Parteien wurden ebenso wie Drittländer aufgefordert, sachdienliche Beiträge zu übermitteln. Bei der Kommission gingen 222 Antworten auf den Fragebogen und 74 Beiträge ein.

II. Betroffene Ware und gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware

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(Stand: 27.11.2020)

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