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Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates vom 16. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
(ABl. Nr. LI 178 vom 16.07.2018 S. 3)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 angenommen.
(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.
(3) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang |
Die folgende Person wird in die Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen:
"2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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