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Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 46)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 12 und Artikel 32 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission 2 wurden unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente festgelegt, die im Rahmen der EU-Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zu erstellen sind. Da einige Fehler und Auslassungen festgestellt wurden, sollten diese Muster geändert und berichtigt sowie umfassender gestaltet werden.
(2) Damit umfassende und vollständige Angaben vorliegen, sollte der Motorhersteller beim Antrag auf eine EU-Typgenehmigung der Beschreibungsmappe ein Exemplar des Nachweisberichts für bestimmte Prüfungen beifügen.
(3) Zur Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission 3 sollten die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse, die für diese Berechnung verwendet werden, im Beiblatt zum Muster des EU-Typgenehmigungsbogens und im einheitlichen Format der Prüfberichte angegeben werden.
(4) Um die im gesamten Legislativpaket über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte verwendete Terminologie zu vereinheitlichen und ihre Bedeutung klarzustellen, sollte der in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwendete Begriff "Hubraum" durch die Begriffe "Hubraum je Zylinder" bzw."Gesamthubraum des Motors" ersetzt werden.
(5) Ferner wurden nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 geringfügige Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. Insbesondere sollten an Bestimmungen, die Widersprüche oder redundante Informationen enthalten, Änderungen vorgenommen und bestimmte Bezugnahmen und Nummerierungen korrigiert werden.
(6) Vor allem die Nummern 10 bis 11.2 des Musters für das einheitliche Format der Prüfberichte sollten berichtigt werden, um die in der Verordnung (EU) 2016/1628 verwendete Terminologie ordnungsgemäß wiederzugeben.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(8) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:
" Artikel 12a Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission * geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung.
(2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988
(Stand: 11.03.2019)
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