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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 06.07.2018 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko ist in Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, dass die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, fortgeschrittene Messansätze (Advanced Measurement Approaches, im Folgenden "AMA") zu verwenden, die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, sofern sämtliche qualitativen und quantitativen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt sind, was heißt, dass die Institute die genannten Anforderungen jederzeit erfüllen müssen. Somit bezieht sich eine solche Beurteilung nicht nur auf den anfänglichen Antrag eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung von AMA, sondern gilt kontinuierlich.

(2) Die verschiedenen Elemente, aus denen das AMA-Rahmenwerk eines Instituts besteht, sollten nicht einzeln betrachtet, sondern als ein Paket miteinander verflochtener Elemente geprüft und beurteilt werden, damit sich die zuständigen Behörden davon überzeugen können, dass die Anforderungen mit jedem Bestandteil des Rahmenwerks zur Genüge erfüllt werden.

(3) Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 312 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verwendung fortgeschrittener Messansätze erfüllt, sollte nicht auf gleichförmige Weise erfolgen. Die Eigenschaften der zu beurteilenden Elemente unterscheiden sich je nach Art der vorgenommenen Beurteilung, die wiederum von der Art des eingereichten Antrags abhängt. Die zuständigen Behörden müssen die Erfüllung der Anforderungen beurteilen, wenn ein Institut erstmals die Verwendung von AMa beantragt, wenn ein Institut die Ausweitung der AMa im Einklang mit dem genehmigten Plan zur sequenziellen Durchführung beantragt, wenn ein Institut die Ausweitung oder Änderung der genehmigten AMa beantragt und wenn ein Institut die Rückkehr zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt. Außerdem sollten die zuständigen Behörden fortlaufend die Verwendung der AMa durch Institute überprüfen. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen für die Verwendung von AMa erfüllt, entsprechend der Art der bei der jeweiligen Beurteilungsmethode zu beurteilenden Elemente durchführen.

(4) Laut Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 müssen die Institute festlegen, was für die Zwecke der Durchführungsgrundsätze und -verfahren ein operationelles Risiko darstellt, um das operationelle Risiko zu bewerten und zu steuern. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Definition für "operationelle Risiken", die sowohl Rechtsrisiken als auch Modellrisiken umfasst. Laut Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bezieht sich Modellrisiko auf potenzielle Verluste aufgrund von Fehlern bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung interner Modelle, schließt jedoch potenzielle Verluste aufgrund von Bewertungsanpassungen wegen Modellrisiken gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über eine vorsichtige Bewertung oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission 3 nicht ein und bezieht sich nicht auf ein Modellrisiko, das gemäß Artikel 105 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethode verknüpft ist. Auch wird in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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