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Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 163 vom 28.06.2018 S. 13)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Diquat, Famoxadon, Flumioxazin, Metalaxyl-M und Pymetrozin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission 3 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. Juni 2018 aus. Es wurden Anträge auf erneute Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 5 gestellt.
(3) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Etoxazol, Fenamidon, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Phenmedipham und S-Metolachlor wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2018 aus.
(4) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Folpet, Formetanat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission 6 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2018 aus.
(5) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Ethephon und Fenamiphos wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/415 der Kommission 7 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2018 aus.
(6) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Prothioconazol läuft am 31. Juli 2018 aus.
(7) Für die in den Erwägungsgründen 3 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 8 gestellt.
(8) Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.
(9) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17
(Stand: 11.03.2019)
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