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Regelwerk, EU 2018, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3736)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6)




Red. Anm.: vgl. RL (EU) 2019/904

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/62/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ergreifen und dass diese Maßnahmen sicherstellen, dass eine bestimmte Stückzahl leichter Kunststofftragetaschen pro Person und Jahr oder eine gleichwertige, in Gewicht ausgedrückte Zielvorgabe nicht überschritten wird.

(2) Um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen auf Unionsebene zu überwachen und um beurteilen zu können, ob eine dauerhafte Verringerung dieses Verbrauchs erreicht wurde, ist die Verwendung eines einheitlichen Berichterstattungssystems sowie einer harmonisierten Methode zur Berechnung des Verbrauchs dieser Taschen pro Person erforderlich.

(3) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Maßnahmen entweder unter Bezugnahme auf die Stückzahl oder auf das Gewicht leichter Kunststofftragetaschen festlegen. Die Ansätze zur Messung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen sind untrennbar mit den Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs verbunden. Daher sollte die Methodik zur Berechnung des Verbrauchs sowohl die Berechnung auf Grundlage der Stückzahl als auch des Gewichts ermöglichen, damit der Wahl der Mitgliedstaaten zwischen den beiden Arten der Verringerungsmaßnahmen Rechnung getragen wird.

(4) Beruhen die Maßnahmen zur Verringerung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen auf Gewichtsvorgaben, sollten Angaben zum Durchschnittsgewicht leichter Kunststofftragetaschen übermittelt werden, damit die Verbrauchswerte in Stückzahl umgerechnet werden können, sodass die von verschiedenen Mitgliedstaaten übermittelten gewichts- oder stückbezogenen Zahlen verglichen werden können.

(5) Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen von den nationalen Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs ausnehmen. Für die Zwecke der Berichterstattungspflichten sind diese Taschen dennoch als leichte Kunststofftragetaschen zu betrachten und in die Berichterstattung über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen aufzunehmen. Durch Berechnungsmethoden auf Grundlage von Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben werden die davon befreiten Taschen möglicherweise nicht erfasst. Um dem Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Stückzahl oder das Gewicht aller in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen melden, einschließlich jener, die von etwaigen solchen Steuern, Gebühren oder Abgaben ausgenommen sind.

(6) Die Formate für die Berichterstattung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sind im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission 2 festgelegt. Für die Berichterstattung über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen sind neue Formate erforderlich. Die Entscheidung 2005/270/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Methode zur Berechnung und Meldung des jährlichen Verbrauchs

Der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person ist entweder anhand der Methode zur Meldung der Stückzahl gemäß Artikel 2 oder anhand der Methode zur Meldung des Gewichts gemäß Artikel 3 zu berechnen und mitzuteilen.

Artikel 2 Methode zur Meldung der Stückzahl

(1) Berechnet und meldet ein Mitgliedstaat den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen anhand der Stückzahl, verwendet er einen der folgenden Werte:

  1. die Gesamtzahl der leichten Kunststofftragetaschen, die auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
  2. die Summe
    1. der Zahl der leichten Kunststofftragetaschen, die auf der Grundlage der Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben, die - wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht erklärt oder gemeldet - von den Verbrauchern pro Einheit leichter Kunststofftragetaschen erhoben wurden, errechnet wird, und
    2. der Zahl der leichten Kunststofftragetaschen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und - wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht gemeldet - auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden.

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