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Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 132 vom 30.05.2018 S. 31)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Imidacloprid ist ein Wirkstoff, der mit der Richtlinie 2008/116/EG der Kommission 2 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen wurde.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission 5 wurden die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid geändert, und der Antragsteller wurde aufgefordert, bestätigende Informationen zu folgenden Aspekten vorzulegen:
(4) Im Dezember 2014 übermittelte der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Deutschland zusätzliche Informationen betreffend Bienen (d. h. Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen) innerhalb der dafür vorgesehenen Frist.
(5) Deutschland hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung am 18. Januar 2016 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weiter.
(6) Die Kommission konsultierte die Behörde, die am 13. Oktober 2016 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung von Imidacloprid vorlegte 6. Die Behörde ermittelte für die meisten Kulturen ein hohes akutes Risiko für Bienen aufgrund von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Imidacloprid. Vor allem wegen der Exposition gegenüber Staub sah die Behörde bei mehreren Freilandanwendungen hohe Risiken für Bienen. Für Bienen, die in einer behandelten Kultur nach Futter suchen, stellen nach ihren Erkenntnissen vor allem Anwendungen bei Kartoffeln und Wintergetreide ein hohes Risiko dar. Bei fast allen Feldanwendungen besteht auch in den Folgekulturen ein hohes Risiko für die Bienen. Zudem stellte die Behörde mehrere Datenlücken fest.
(7) Wie im Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vorgesehen, strengte die Kommission am 11. Februar 2015 eine Überprüfung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse an, indem sie die EFSa beauftragte, eine Aufforderung zur Vorlage von Daten zu organisieren. Die EFSa veröffentlichte eine Aufforderung zur Vorlage von Daten, deren Frist am 30. September 2015 ablief 7.
(8) Am 13. November 2015 forderte die Kommission die EFSa auf, Schlussfolgerungen zu einer aktualisierten Bewertung des Risikos für Bienen durch die Anwendung von Imidacloprid zur Saatgutbehandlung oder als Granulat vorzulegen, wofür sie ein Peer-Review organisieren und die im Rahmen der offenen Aufforderung erfassten Daten und alle sonstigen neuen Daten aus Studien, Forschungsarbeiten und Monitoring, die für die fraglichen Anwendungen von Belang sind, berücksichtigen sollte. Am 28. Februar 2018 stellte die Behörde ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der aktualisierten Bewertung des Risikos für Bienen durch Pestizide mit dem Wirkstoff Imidacloprid bei Anwendung zur Saatgutbehandlung und als Granulat vor 8. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu dieser Schlussfolgerung Stellung zu nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(Stand: 11.03.2019)
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