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Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. Nr. LI 118 vom 14.05.2018 S. 1, ber. L 152 S. 60)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2) Nachdem die Russische Föderation auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, russische Präsidentschaftswahlen durchgeführt hat, sollten nach Ansicht des Rates fünf Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.
Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste der Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:
ENDE |
(Stand: 22.09.2020)
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