umwelt-online: Bekanntmachung - Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (2)
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1.3. Beispiele für die Einstufung komplexer Einträge
Dieses Kapitel enthält weitere Informationen und Beispiele für Ansätze bei der Charakterisierung einiger der eher problematischen und komplexen Einträge, insbesondere für Verpackungsabfälle, Abfälle aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeuge.
1.3.1. Verpackungsabfälle und -inhalte
Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle sind Unterkapitel 15 01 zuzuordnen. Diese Abfälle dürfen nicht unter Unterkapitel 20 01 eingestuft werden, da der Titel von Unterkapitel 20 01 die unter Unterkapitel 15 01 genannten Abfälle ausdrücklich ausschließt. Unterkapitel 15 01 enthält die folgenden MNH-Einträge:
15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe | MNH |
15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff | MNH |
15 01 03 | Verpackungen aus Holz | MNH |
15 01 04 | Verpackungen aus Metall | MNH |
15 01 05 | Verbundverpackungen | MNH |
15 01 06 | Gemischte Verpackungen | MNH |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | MNH |
15 01 09 | Verpackungen aus Textilien | MNH |
Die folgenden MH-Einträge sind verfügbar:
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH |
15 01 11* | Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse | MH |
Vor der Entscheidung darüber, welcher Eintrag für einen Verpackungsabfall am ehesten passt, muss geprüft werden, ob der Abfall überhaupt als Verpackungsabfall oder nicht vielmehr aufgrund des jeweiligen Inhalts einzustufen ist. Das Ablaufdiagramm in Harmonisierte Einstufung von Stoffen dieses Anhangs beruht auf dem britischen Leitfaden zur Einstufung von Abfällen 6 (im Folgenden "britischer Leitfaden"). Beachten Sie bitte, dass Abweichungen vom Ablaufdiagramm in Harmonisierte Einstufung von Stoffen möglich sind, etwa bei gemischten Verpackungen aus Haushalten nach Berücksichtigung von Gepflogenheiten und Herangehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Beispielsweise nach dem flämischen Leitfaden zur Einstufung von Abfällen 7 (im Folgenden "OVAM-Leitfaden") können gemischte Verpackungsabfälle, die in einem zugelassenen Unternehmen gereinigt werden und bei denen daher davon ausgegangen werden kann, dass sie keine gefährlichen Rückstände mehr enthalten, als nicht gefährlich eingestuft werden.
Abbildung 2: Ablaufdiagramm zur Einstufung von Verpackungsabfall
Für eine Zuordnung zum Unterkapitel 15 01 muss festgestellt werden, ob die Verpackung bzw. das Behältnis normalerweise leer ist (siehe Schritte P1 und P2 in Harmonisierte Einstufung von Stoffen). Der Begriff "normalerweise leer" ist so zu verstehen, dass der Inhalt des jeweiligen Produkts vollständig entnommen wurde. Die Entleerung kann durch Ablassen oder durch aktive Entnahme erfolgen. Auch wenn minimale Rückstände des Inhalts im Verpackungsabfall verblieben sind, ändert dies nichts daran, dass der Verpackungsabfall als "normalerweise leer" zu betrachten ist und unter Unterkapitel 15 01 (Verpackungsabfall) fällt.
Ob eine Verpackung normalerweise leer ist, kann in den einzelnen Mitgliedstaaten pragmatisch entschieden werden. In Österreich beispielsweise bedeutet das "vollständige Entleeren" einer Verpackung ein angemessenes Entleeren (derart, dass abgesehen von Rückständen, die sich ohne zusätzliche Maßnahmen wie beispielsweise eine Erwärmung nicht entfernen lassen, kein verbliebenes Pulver und keine Schlämme oder Flüssigkeiten mehr austreten und dass die Verpackung sauber gebürstet oder mit einem Spatel gereinigt wurde). Eine Reinigung der Behältnisse ist mit diesem Begriff jedoch nicht gemeint. Eine Verpackung bzw. ein Behältnis wurde dann vollständig entleert, wenn beim Versuch einer nochmaligen Entleerung keine Tropfen oder Feststoffe mehr austreten bzw. gelöst werden.
Enthält die Verpackung noch verbliebenes Material, das mit den üblichen Verfahrensweisen nicht entfernt werden kann (etwa wegen der Größe einer Öffnung oder wegen der Art eines Materials), sollte der Abfall nicht als Verpackungsabfall, sondern als Rückstand eingestuft werden. (Eine halb entleerte Dose mit eingetrocknetem Lack beispielsweise könnte unter der Nummer 08 01 11* eingestuft werden).
Wenn Abfallbehälter ausgespült werden, um den verbliebenen Inhalt zu entfernen, sollte geprüft werden, ob dies auf umweltfreundliche Weise geschieht.
Ist die Verpackung normalerweise leer, sollte geprüft werden, ob es sich um eine Metallverpackung mit einer gefährlichen festen porösen Matrix handelt (beispielsweise Asbest in einem alten feuerbeständigen Verpackungsmaterial). Dies gilt auch für leere Druckbehälter (Schritt P3 in Harmonisierte Einstufung von Stoffen). Diese Metallverpackung muss Code 15 01 11
(Stand: 20.10.2020)
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